Fortbildungsnachweispflicht für angestellte Fachärzte im Krankenhaus

Was für die Vertragsärzteschaft der Stichtag 1. Juli 2009 war, ist für den angestellten Facharzt im Krankenhaus der 31. Dezember 2010. Für diesen Zeitpunkt müssen angestellte Fachärzte im Krankenhaus erstmalig ihre Fortbildungsaktivitäten nachweisen. Der Nachweis muss gegenüber dem ärztlichen Direktor geführt werden.
Für wen gilt die Fortbildungsnachweispflicht?Die Fortbildungsverpflichtung nach § 137 SGB V gilt nach einer Vereinbarung des gemeinsamen Bundesausschusses für alle Ärzte in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern.
Nach § 108 SBG V zugelassene Krankenhäuser sind:
- Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkasse und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben
Ausgenommen hiervon sind Belegärztinnen und Belegärzte im Sinne von § 121 SGB V und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB V. Auch noch in Weiterbildung befindliche Assistenzärzte ohne Facharztanerkennung sind von dieser Regelung nicht unmittelbar betroffen. Eine weitere Ausnahme bilden Fachärzte in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen im Sinne des § 111 SGB V.
Fachärzte, die seit Januar 2006 in § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, müssen also erstmalig am 31.12.2010 ihre Fortbildung gegenüber dem ärztlichen Direktor nachweisen. Hat die Ärztin oder der Arzt seine Facharztanerkennung nach dem 1.1.2006 erhalten, beginnt der Fünfjahreszeitraum individuell mit Datum der Facharztanerkennung. Dementsprechend endet der Fünfjahreszeitraum auch später.
Was muss nachgewiesen werden?Fortbildungsverpflichtete Personen müssen innerhalb von 5 Jahren an Fortbildungs-maßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammer des Saarlandes mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben werden.
Unter fachspezifischer Fortbildung sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen. Als Nachweis gilt ein entsprechendes Fortbildungszertifikat der Ärztekammer. Die Unterscheidung zwischen fachspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft der Arzt selbst. Die Unterscheidung ist durch den ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen. Die Fortbildungsnachweise sind dem ärztlichen Direktor des Krankenhauses vorzulegen, in dem die Ärztin oder der Arzt nach Ablauf der 5 Jahresfrist tätig ist. Der ärztliche Direktor hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in seinem Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen und zu dokumentieren.
Übergangsregelung
Die Übergangsbestimmungen gelten ausschließlich für Ärzte deren erster Fortbildungs-zeitraum am 31.12.2010 endet. In solchen Fällen können auch Fortbildungspunkte angerechnet werden, die erworben wurden bevor der Arzt den Verpflichtungen der Vereinbarungen des gemeinsamen Bundesausschusses unterlag. Bedingung ist, dass die zugrundeliegende Fortbildung höchstens 2 Jahre vor dem Beginn der Nachweispflicht, jedoch nicht vor dem 01.01.2004 absolviert wurde. Dies bedeutet, dass für Ärztinnen und Ärzte die die fachliche Tätigkeit nach dem 01.01.2006 aufgenommen haben, diese Übergangsregelung keine Anwendung findet.
Antrag auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikats
Der Antrag auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikats kann bei Erreichen der 250 Punkte schriftlich beantragt werden. Hierzu haben wir auf der Homepage der Ärztekammer www.aerztekammer-saarland.de ein entsprechendes Antragsformular hinterlegt. Für den Fall, dass nicht alle Fortbildungsveranstaltungen auf dem elektronischen Fortbildungskonto vermerkt sind, fügen Sie bitte die schriftlichen Teilnahmebescheinigungen an den einzelnen Fortbildungsveranstaltungen dem Antrag bei.
Wechselt eine fortbildungsverpflichtete Ärztin oder Arzt in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ärztlichen Direktors, so ist ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag hin, die Anerkennung bereits abgeleisteter Fortbildungen zu bescheinigen.
Achtung! Eine Gutschrift von überzähligen Punkten für den folgenden Fünfjahreszeitraum ist nach der Vereinbarung des „Gemeinsamen Bundesausschusses" nicht vorgesehen. Für Fachärzte die nach dem 1. Januar 2006 ihre Facharzanerkennung erworben haben, ist für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums nicht das Ausstellungsdatum des Fortbildungsnachweises maßgebend, sondern ausschließlich das Datum der Facharztanerkennung. Wird die erforderliche Punktzahl vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums erreicht, kann die Fortbildung bis zum Beginn des nächsten Fünfjahreszeitraums unterbrochen werden.
Was geschieht bei Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit?
Bei Ärztinnen und Ärzten, die in einem zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten oder länger nicht in der Patientenversorgung im Krankenhaus tätig waren (z. B. wegen Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit), wird die Berechnung für diesen Zeitraum ausgesetzt. Wird die Tätigkeit fortgeführt, verlängert sich der Fortbildungszeitraum um die Unterbrechungszeit mit der Folge, dass der Endtermin, bis zu dem das Fortbildungszertifikat vorgelegt werden muss, um den Zeitraum des Ruhens der fachärztlichen Tätigkeit nach hinten verschoben wird. Wenn die Tätigkeit nur bis zu drei Monaten unterbrochen wird, wirkt sich das nicht auf die Berechnung des Fortbildungszeitraumes aus.
Müssen Doppelfachärzte sich in 2 Facharztkompetenzen fortbilden?
Für Ärztinnen und Ärzte die zwei oder mehrere Facharztkompetenzen erworben haben gilt die Fortbildungsnachweispflicht für die Facharztbezeichnung(en) in welcher/n sie oder er tätig ist. Die Anzahl der nachzuweisenden Fortbildungspunkte erhöht sich nicht.
Erwirbt eine Ärztin oder ein Arzt nach Abschluss der Facharztweiterbildung eine weitere Facharztkompetenz, so wird sie oder er als Weiterbildungsassistentin oder -assistent im Krankenhaus tätig und unterliegt somit nicht dem Fortbildungspflichtnachweis nach der Vereinbarung des „Gemeinsamen Bundesausschusses".
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Da es sich um eine Maßnahme der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 137 SGB V und nicht um eine Regelung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte handelt, können sich etwaige Konsequenzen auch nicht unmittelbar auf die betreffenden Fachärzte erstrecken, sondern sind ggf. auf die betreffenden Krankenhäuser gerichtet. Gleichwohl liegt es im Ermessen der Krankenhausleitung im Rahmen der innerbetrieblichen Organisation bzw. der arbeitsvertraglichen Regelungen mögliche Konsequenzen vorzusehen für den Fall, dass die in diesem Krankenhaus tätigen Fachärzte der Fortbildungspflicht nicht nachkommen und dies ggf. Konsequenzen für das Krankenhaus nach sich ziehen sollte. Der gemeinsame Bundesausschuss hat diesbezüglich keine Sanktionsmechanismen vorgegeben.
Fachärztinnen und Fachärzte an Krankenhäusern, die zum Nachweis ihrer Fortbildungen verpflichtet sind, sollen frühzeitig nach Erwerb der 250 Fortbildungspunkte ihr Fortbildungszertifikat bei der Ärztekammer beantragen. Somit könne unnötig lange Bearbeitungszeiten vermieden werden. Für Rückfragen steht Ihnen die Abteilung für Fort- und Weiterbildung gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner:
M. Hoffmann, Tel: 0681 / 4003-279 und
T. Bauer, Tel: 0681 / 4003-278.