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Ärztekammer des Saarlandes
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Aktuelles

Genetische Beratung

Nach den Bestimmungen des Gendiagnostik-Gesetzes darf eine genetische Beratung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen und Ärzte vorgenommen werden, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben sowie darüber hinaus von Ärztinnen oder Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben.

Diese Regelung gilt ab 01.02.2012.

Auf der Grundlage des Gendiagnostik-Gesetzes hat die beim Robert-Koch-Institut angesiedelte Gendiagnostik-Kommission in Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik Richtlinien insbesondere für die Anforderungen für die Qualifikation zur genetischen Beratung und die Inhalte der genetischen Beratung erstellt. Diese Richtlinien können auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) eingesehen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat sich in ihrer 28. Sitzung am 16./17. November 2011 einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die derzeit genetische Beratungen vornehmen, diese auch ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis über den 01.02.2012 hinaus durchführen dürfen bis bundeseinheitliche Kriterien für den Nachweis der Qualifikation festgelegt sind und entsprechende Angebote zur Erlangung eines Qualifikationsnachweises bestehen.

Die bundeseinheitlichen Kriterien für den Nachweis der Qualifikation werden derzeit auf der Ebene der Bundesärztekammer erarbeitet. Zum gegebenen Zeitpunkt werden wir wei- ter berichten.


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