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Ärztekammer des Saarlandes
Haus der Ärzte
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Aufgaben und Leistungen

Die wesentliche Aufgabe des Versorgungswerkes besteht darin, bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit, im Alter und nach dem Tode des Mitgliedes für seine Familie eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Auf die Leistungen des Versorgungswerkes besteht ein Rechtsanspruch. Im Folgenden informieren wir Sie über Mitgliedschaft, Beitragszahlungen, Leistungsarten und -berechnungen.

Die berufsständische Versorgung wird wahrgenommen von Sondersystemen der kammerfähigen freien Berufe, die im Rahmen des gegliederten Systems der Altersversorgung eine eigenständige Position einnehmen. Zuständig für die Versorgung der mehr als 40 Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland sind die berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Versorgungswerke.

Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wurde bereits sehr früh am 1.7.1951 gegründet. Unabdingbares Fundament unseres Versorgungswerkes ist der Gedanke der Solidarität und Kollegialität. Das Versorgungswerk, das man als eine vom gesamten Berufsstand getragene Eigeneinrichtung bezeichnen kann, bietet seinen Mitgliedern eine besondere Sicherheit. Die wesentliche Aufgabe unseres Versorgungswerkes besteht darin, bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit, im Alter und nach dem Tode des Mitgliedes für seine Familie eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten.

Auf die Leistungen unseres Versorgungswerkes, die durch die Satzung im Detail geregelt werden, besteht ein Rechtsanspruch.

Inhalt:

  • Mitgliedschaft
  • Migration innerhalb Europas
  • Migration innerhalb Deutschlands
  • Beitragszahlung allgemein
  • Beitragszahlung während Wehr oder Zivildienst, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub
  • Beitragszahlung bei Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland
  • Beitragszahlung bei Nichtausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit
  • Beitragszahlung Beamte
  • Leistungsarten
  • Leistungsberechnung
  • Anwartschafts- und Leistungsdynamik

Mitgliedschaft

Unser Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht durch Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Kammerbereich. Es gilt das Lokalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass jeder Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin in dem Versorgungswerk Pflichtmitglied ist, in dessen Kammerbereich die Berufstätigkeit ausgeübt wird. Eine Befreiung von dieser Pflichtmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Aus diesem Lokalitätsprinzip heraus folgt auch, dass grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk bei Berufsausübung in einem anderen Kammerbereich nicht mehr möglich ist. Durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.

Migration innerhalb Europas

Seit dem Jahr 2005 gilt auch für die berufsständischen Versorgungswerke die Verordnung (EWG) 1408/71. Dies hat Bedeutung für Mitglieder, die im europäischen Ausland Zeiten der Berufstätigkeit zurückgelegt haben.
Im wesentlichen ergibt sich nach dieser Verordnung eine gegenseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten. Dies ist von Bedeutung, wenn es um die Beantragung einer Rente und die Erfüllung von Wartezeiten für Leistungsansprüche geht.

Migration innerhalb Deutschlands

Beim Wechsel eines Mitglieds in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks ist eine Überleitung der Beiträge möglich, wenn nicht mehr als 60 mit Beiträgen belegte Monate beim abgebenden Versorgungswerk zurückgelegt sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Beitragszahlung allgemein

Die Beitragszahlung der angestellten Mitglieder, die von der Angestelltenversicherung befreit sind, entspricht der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Angestellte Mitglieder die nicht von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen als Pflichtbeitrag das 0,3fache des jeweils geltenden höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrages.
Niedergelassene Mitglieder zahlen als Pflichtbeitrag das 1,2fache des jeweils geltenden höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrages.

Alle Mitglieder können grundsätzlich freiwillige Beiträge leisten. Die freiwillige Beitragszahlung kann bei niedergelassenen Mitgliedern erfolgen bis max. in Höhe eines Drittels des jeweils geltenden Pflichtbeitrages und bei angestellten Mitgliedern bis max. in Höhe eines Drittels des jeweils geltenden höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrages. Ab dem Jahr nach Vollendung des 55. Lebensjahres kann eine Begrenzung der freiwilligen Beitragszahlung eintreten.

Für angestellte Mitglieder beteiligt sich regelmäßig der Arbeitgeber zur Hälfte an der Zahlung des Pflichtbeitrages.

Beitragszahlung während Wehr- oder Zivildienst, Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub

Während des Wehr- oder Zivildienstes, der Arbeitslosigkeit, des Mutterschutzes oder Erziehungsurlaubes sowie auch in anderen Fällen entspricht die Beitragszahlung von Mitgliedern, die von der Angestelltenversicherung befreit sind, der Höhe der Zuwendungen zur Altersversorgung, die aufgrund von entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Regelungen gewährt werden.

Beitragszahlung bei Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit im Ausland

In diesen Fällen sind keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Es können freiwillige Beiträge in Höhe des jeweiligen Pflichtbeitrages und der Zuzahlung (maximal ein Drittel des Pflichtbeitrages) entrichtet werden.

Beitragszahlung bei Nichtausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit

In diesen Fällen ist eine freiwillige Beitragszahlung bis zum 0,3fachen höchsten Angestelltenbeitrag möglich.

Beitragszahlung Beamte

Diese freiwilligen Mitglieder können eine freiwillige Beitragszahlung bis zum 0,3fachen höchsten Angestelltenbeitrag leisten.

Leistungsarten

Die Satzung des Versorgungswerkes sieht die Berufsunfähigkeitsrente, Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen, die vorgezogene Altersrente, die Altersrente, die Witwenrente, die Witwerrente sowie die Halb- und Vollwaisenrente vor.

Im Falle der vorzeitigen Berufsunfähigkeit wird eine ausreichende Versorgung gewährleistet durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit. Bestehen Anwartschaften bei mehreren in- oder ausländischen Versorgungsträgern, so wird die Zurechnungszeit anteilig gewährt (Proratisierung). Speziell für Mitglieder in jüngerem Lebensalter stellen darüber hinaus Zuschläge zur Berufsunfähigkeitsrente sicher, dass die Versorgung dem Absicherungsbedarf in dieser Lebensphase entspricht.

Zuschüsse zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen können den Mitgliedern gewährt werden, deren Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Eine vorgezogene Altersrente kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Der Versorgungsanspruch wird für jeden fehlenden Kalendermonat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 % gekürzt.

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 % des dem Mitglied zustehenden Versorgungsanspruchs. Die Halbwaisenrente beträgt 1/5 und die Vollwaisenrente 1/3 der Witwen- bzw. Witwerrente.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist gebunden an die Aufgabe der Berufstätigkeit. Die vorgezogene Altersrente und die Altersrente werden gewährt auch dann, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Berufstätigkeit weiter ausgeübt wird.

Die Waisenrenten werden gewährt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für diejenigen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht kann die Waisenrente für einen der Zeit des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Leistungsberechnung

Die Versorgungsleistungen sind beitragsabhängig. Jeder Beitrag steht in einer festen Relation zu der sich daraus ergebenden Versorgungsleistung. Die 12malige Zahlung des höchsten Angestelltenbeitrages führt zu einer Versorgungsanwartschaft in Höhe des festgesetzten allgemeinen Steigerungsbetrages.

Anwartschafts- und Leistungsdynamik

Die im Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften und die vom Versorgungswerk gezahlten Leistungen werden jährlich in Anlehnung an eine versicherungsmathematische Empfehlung dynamisiert.

Detailinformationen über die Mitgliedschaft, die Beitragszahlung, die Beitragsbewertung, die Berechnung der Versorgungsleistungen, die Dynamisierung der Anwartschaften und Leistungen etc. können Sie aus den nachfolgenden Satzungsbestimmungen des Versorgungswerkes entnehmen. Darüber hinaus steht Ihnen zur Beantwortung von Fragen die Verwaltung des Versorgungswerkes (Telefon 0681 / 4003-0) jederzeit zur Verfügung.

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