AusbildungsverordnungDie Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten Im Ausbildungsrahmenplan, der Bestandteil der Ausbildungsverordnung ist, werden die Ausbildungsinhalte in der Form von Beschreibungen des erwünschten Endverhaltens formuliert. Im Vergleich zur ?alten? Ausbildungsverordnung für Arzthelferinnen sind diese Zielbeschreibungen sehr viel umfassender und komplexer. Wie in anderen Ausbildungsberufen bereits geschehen, wird mit der Neuausrichtung des Lehrplans das aktuelle pädagogisch didaktische Leitbild einer handlungsbezogenen und situationsorientierten Vermittlung von Ausbildungsinhalten realisiert. Parallel zur Ausbildungsverordnung wurde durch die Kultusministerkonferenz der schulische Lehrplan überarbeitet, so dass sich die Ausbildung an den berufsbildenden Schulen künftig ebenfalls an der handlungsorientierten Didaktik orientieren wird und der Unterricht nicht mehr klassisch fächerbezogen, sondern vermehrt in Lernbereichen stattfinden wird. Die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Ausbildungsrahmenplan bislang vorgesehenen Wochenrichtwerte werden abgelöst durch Zeitrahmen. Die Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten ist künftig in zwei große Ausbildungsblöcke von rund 18 Monaten, jeweils vor und nach der Zwischenprüfung gegliedert. Innerhalb dieser beiden großen Blöcke wurden jeweils vier Ausbildungsabschnitte gebildet, die Zeiträume von mehreren Monaten umfassen. Innerhalb dieser Zeitrahmen hat der ausbildende Arzt / die ausbildende Ärztin Gewichtungsmöglichkeiten und Spielraum zur Vermittlung der definierten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Prüfungs- und Bestehensregelungen, die im Vorfeld von einer kontroversen Diskussion zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeberseite, vor allem wegen der Struktur und der Dauer der praktischen Prüfung, geprägt waren, haben ebenfalls eine Neustrukturierung erfahren. Der praktische Prüfungsteil ist in der neuen Ausbildungsverordnung stärker gewichtet. Während die ?praktischen Übungen? bislang nur zu einem Sechstel in die Leistungsbeurteilung einflossen, wird künftig der praktische Prüfungsteil bei der Gesamtleistungsbewertung mit 50 Prozent in die Gesamtleistungsbewertung einfließen. Damit wird einer langjährigen Forderung nach Aufwertung der mündlich-praktischen Prüfung Rechnung getragen. Während der mündlich-praktischen Prüfung ist in einem höchstens 75-minütigen Zeitraum einschließlich eines 15-minütiges Fachgesprächs eine komplexe Prüfungsaufgabe zu lösen. Dabei soll die Auszubildende komplexe praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. In der schriftlichen Prüfung sind in den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde praxisbezogene integrative Aufgaben aus allen wesentlichen Lerngebieten des Ausbildungsrahmenplans zu lösen. Die Prüfungsbereiche Behandlungsassistenz sowie Betriebsorganisation und -verwaltung sind dabei gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschaft und Sozialkunde doppelt gewichtet. Die Bestehensregelung wurde deutlich angehoben. Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils darf nur einer der drei Prüfungsbereiche mit "mangelhaft" bewertet sein. Sowohl der praktische wie der schriftliche Teil der Prüfung müssen mit "ausreichend" bestanden werden. Ab dem 1. August 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ausbildungsverordnung, gilt die neue Berufsbezeichnung. Die Bezeichnung "Medizinische Fachangestellte" ist gesetzlich nicht geschützt. Daher kann sich auch eine Arzthelferin Medizinische Fachangestellte nennen und sich auf entsprechende Stellenangebote bewerben. Arzthelferinnen, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der alten Ausbildungsverordnung abgeschlossen haben, weisen ihre Qualifikation durch das Prüfungszeugnis nach. Eine Umschreibung des Zeugnisses durch die Ärztekammer findet nicht statt.
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