GutachterkommissionDie Ärztekammer des Saarlandes hat eine Gutachterkommission eingerichtet. Diese verfolgt das Ziel,durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen möglichen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt/Zahnarzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Die Gutachterkommission erstattet auf Antrag ein schriftliches Gutachten darüber, ob der Patient infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers eines der Ärztekammer des Saarlandes angehörigen Arztes/Zahnarztes einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Verfahren gegen Zahnärzte werden nur durchgeführt in Fällen, in denen in Folge fehlerhaften zahnärztlichen Handelns ein über das zahnärztliche Fachgebiet hinausgehender Gesundheitsschaden behauptet wird. In geeigneten Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten kann die Kommission auch einen Schlichtungsversuch unternehmen. Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag tätig. Antragsberechtigt sind der Patient, der einen Behandlungsfehler behauptet, nahe Angehörige eines verstorbenen Patienten, die erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, und der Arzt/Zahnarzt, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren in der selben Sache anhängig ist, ein Gericht bereits rechtskräftig über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers entschieden hat, wenn der behauptete Behandlungsfehler zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 5 Jahre zurückliegt oder der behauptete Gesundheitsschaden geringfügig ist. Die Beteiligten an dem Verfahren können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst. Aufgabe der Gutachterkommission ist in erster Linie die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens darüber, ob der Patient infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers eines Arztes/Zahnarztes einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Hierzu klärt sie den Sachverhalt möglichst schnell auf und erörtert ihn, soweit erforderlich, mit den Beteiligten. Bei diesem Verfahren verfährt sie objektiv und ohne Voreingenommenheit. Hierfür bürgt ihre personelle Besetzung mit einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt hat, welches auch gleichzeitig den Vorsitz inne hat, und zwei ärztlichen Mitgliedern, bei Verfahren gegen Zahnärzte mit einem weiteren zahnärztlichen Mitglied. Alle Mitglieder der Gutachterkommission verfügen über langjährige Erfahrung in ihrem Beruf. Es wäre eine Verkennung der mit ihrer Errichtung verfolgten Ziele, würde man die Gutachterkommission als Prozesshelfer für Patienten oder als Schutzhelfer des Arztes bei Behandlungsfehlern auffassen. Die Beteiligung am Verfahren ist freiwillig, die Entscheidung der Gutachterkommission ist für beide Parteien nicht bindend. Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus den Gutachten und Schlichtungsvorschlägen nicht verpflichtet. Durch das Verfahren bei der Gutachterkommission wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei. Auch wenn die Gutachterkommission die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, fallen den Beteiligten insoweit keine Kosten zur Last. Wird jedoch von einem Beteiligten die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, so trägt dieser die Kosten des Gutachtens. |



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