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Ärztekammer des Saarlandes
Haus der Ärzte
Faktoreistraße 4
66111 Saarbrücken
Tel: (0681) 4003-0
Fax. (0681) 4003-340
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Gutachterkommission

Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Gutachterkommission eingerichtet. Diese verfolgt das Ziel,
durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen möglichen Behandlungsfehler in
seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt/Zahnarzt
die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

Die Gutachterkommission erstattet auf Antrag ein schriftliches Gutachten darüber, ob der Patient
infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers eines der Ärztekammer des Saarlandes angehörigen
Arztes/Zahnarztes einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

Verfahren gegen Zahnärzte werden nur
durchgeführt in Fällen, in denen in Folge fehlerhaften zahnärztlichen Handelns ein über das
zahnärztliche Fachgebiet hinausgehender Gesundheitsschaden behauptet wird. In geeigneten Fällen
und mit Zustimmung der Beteiligten kann die Kommission auch einen Schlichtungsversuch unternehmen.

Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag tätig. Antragsberechtigt sind der Patient, der
einen Behandlungsfehler behauptet, nahe Angehörige eines verstorbenen Patienten, die erb- oder
pflichtteilsberechtigt sind, und der Arzt/Zahnarzt, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Die
Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein
Gerichtsverfahren in der selben Sache anhängig ist, ein Gericht bereits rechtskräftig über das
Vorliegen eines Behandlungsfehlers entschieden hat, wenn der behauptete Behandlungsfehler zum
Zeitpunkt der Antragstellung länger als 5 Jahre zurückliegt oder der behauptete Gesundheitsschaden
geringfügig ist. Die Beteiligten an dem Verfahren können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Sie tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst.

Aufgabe der Gutachterkommission ist in erster Linie die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens
darüber, ob der Patient infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers eines Arztes/Zahnarztes einen
Gesundheitsschaden erlitten hat. Hierzu klärt sie den Sachverhalt möglichst schnell auf und erörtert
ihn, soweit erforderlich, mit den Beteiligten. Bei diesem Verfahren verfährt sie objektiv und ohne
Voreingenommenheit. Hierfür bürgt ihre personelle Besetzung mit einem Mitglied, das die Befähigung
zum Richteramt hat, welches auch gleichzeitig den Vorsitz inne hat, und zwei ärztlichen Mitgliedern,
bei Verfahren gegen Zahnärzte mit einem weiteren zahnärztlichen Mitglied. Alle Mitglieder der
Gutachterkommission verfügen über langjährige Erfahrung in ihrem Beruf. Es wäre eine Verkennung
der mit ihrer Errichtung verfolgten Ziele, würde man die Gutachterkommission als Prozesshelfer für
Patienten oder als Schutzhelfer des Arztes bei Behandlungsfehlern auffassen.

Die Beteiligung am Verfahren ist freiwillig, die Entscheidung der Gutachterkommission ist für beide
Parteien nicht bindend. Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus
den Gutachten und Schlichtungsvorschlägen nicht verpflichtet. Durch das Verfahren bei der
Gutachterkommission wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Das Verfahren vor der
Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei. Auch wenn die Gutachterkommission die
Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, fallen den Beteiligten insoweit keine
Kosten zur Last. Wird jedoch von einem Beteiligten die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt, so trägt dieser die Kosten des Gutachtens.
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