Mitgliedschaft-VW
Unser Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht durch Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Kammerbereich. Es gilt das Lokalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass jeder Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin in dem Versorgungswerk Pflichtmitglied ist, in dessen Kammerbereich die Berufstätigkeit ausgeübt wird. Eine Befreiung von dieser Pflichtmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Aus diesem Lokalitätsprinzip heraus folgt auch, dass grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk bei Berufsausübung in einem anderen Kammerbereich nicht mehr möglich ist. Durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.