OrganspendeInformationen zur OrganspendeDie Entscheidung darüber, ob ein Mensch ein oder mehrere Organe für eine Organspende zur Verfügung stellen möchte, berührt den intimsten Bereich der menschlichen Selbstbestimmung. Die nachfolgenden Informationen wurden zu dem Zweck verfasst, sich mit dem sensiblen Thema der Organspende bzw. Organtransplantation zu befassen, zu informieren und zu helfen, Fragen zu beantworten, die sich bei der Auseinandersetzung mit diesem Thema ergeben könnten. Dabei soll vor allem auf die bestehende gesetzliche Situation eingegangen werden. Der Gesetzgeber hat die Organspende und die Organtransplantation durch das sogenannte Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Dieses knüpft die Spende und die Organentnahme bei toten und lebenden Organspenderinnen / Organspender sowie die Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe an enge Voraussetzungen. Auszug aus dem Transplantationsgesetz Grundsätzlich lassen sich bei der Organspende zwei Bereiche unterscheiden: I. Die Organspende von Verstorbenen und II. die sogenannte Lebendspende, bei der es um die Entnahme von Organen bei lebenden Menschen geht. I. Organspende von toten Organspendern Die Organentnahme bei toten Organspenderinnen und Organspendern unterscheidet zwischen der Organentnahme, die mit Einwilligung der Organspenderin / des Organspenders erfolgt, und derjenigen, die mit Zustimmung anderer Personen vorgenommen wird. 1. Organsende mit Einwilligung des Organspenders Anknüpfungspunkt dafür, dass für die Entnahme von Organen zum Zwecke der Organspende, die vorherige Einwilligung der Organspenderin / des Organspenders erforderlich ist, ist das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Dieses Selbstbestimmungsrecht umfasst auch die sensible Entscheidung, was am Ende eines Lebens mit den eigenen Organen geschehen soll. Entscheidet sich der Einzelne für eine Organspende, so entspringt dies einem individuellen Bedürfnis, anderen Menschen helfen zu wollen und verdient daher höchsten Respekt. Damit der wahre Wille der / des Verstorbenen letztlich zum Tragen kommt, muss die Einwilligung in eine Organentnahme zweifelsfrei (schriftlich oder mündlich) vorliegen bzw. darf kein Widerspruch der / des Verstorbenen vorliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Transplantationsgesetz). Der Nachweis dafür, dass die / der Verstorbene ernsthaft in die Entnahme eines Organs eingewilligt hat, gelingt am einfachsten durch das Vorhandensein eines Organspendeausweises. Die Einwilligung in die Organspende kann aber auch auf andere Weise dokumentiert werden, etwa durch eine schriftliche, das heißt eigenhändig unterschriebene Erklärung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einwilligung in die Organspende auch auf einzelne Organe beschränkt werden kann und jederzeit widerrufen werden kann. Der Widerruf einer Einwilligung sollte ebenfalls schriftlich erklärt werden. Zum Schutz der Organspenderin / des Organspenders muss die Organentnahme von einer Ärztin / einem Arzt vorgenommen werden. Eine Entnahme von Organen ist nur möglich, wenn zuvor der Tod der potentiellen Spenderin / des potentiellen Spenders festgestellt wurde. Juristisch wird dann vom Tod eines Menschen ausgegangen, wenn ein nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, der sogenannte Gesamthirntod vorliegt. Dieser wird nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Der Gesamthirntod wird aufgrund seiner eminenten Bedeutung für die Feststellung des Todes und der Rechtmäßigkeit einer Organentnahme von zwei dafür qualifizierten Ärzten / Ärztinnen festgestellt, die die Organspenderin / den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben (§ 5 Transplantationsgesetz). Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise vorgenommen werden. Dabei ist immer die Würde des Organspenders zu achten (§ 6 Abs. 1Transplantationsgesetz) 2. Organspende mit Zustimmung anderer Personen Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein Mensch verstirbt, dessen Organe sich zur Organspende eignen würden, ohne dass dieser ausdrücklich in eine Organspende eingewilligt hat. Eine Entnahme von Organen bzw. deren Übertragung auf andere Menschen ist dann ausschließlich nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen möglich, worunter zum Beispiel Ehegatten und volljährige Kinder der Verstorbenen / des Verstorbenen fallen. Die Ärztinnen / Ärzte haben die Angehörigen, nachdem sie den Gesamthirntod des Menschen festgestellt haben, darüber zu informieren, dass sich die Organe der Verstorbenen / des Verstorbenen zur Organspende eignen würden Die Angehörigen werden danach befragt, ob ihnen die Einstellung der Verstorbenen / des Verstorbenen in Bezug auf eine Organentnahme bekannt ist. Unter Berücksichtigung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Menschens können die Angehörigen einer Organentnahme bei dem Verstorbenen zustimmen (§ 4 Abs. 1 Transplantationsgesetz). Er / Sie muss / müssen allerdings in den letzten zwei Jahren vor dem Tod in persönlichem Kontakt zu dem Verstorbenen gestanden haben. Anstelle des / der Angehörigen kann der Einzelne diese Entscheidung auch einer andere Person übertragen (§ 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Transplantationsgesetz). Für die Entscheidung, ob sie einer Organentnahme zustimmen möchten, ist den Angehörigen oder der hierfür befugten Person genügend Bedenkzeit einzuräumen. Sie brauchen sich also keinesfalls sofort zu entscheiden. Außerdem kann auch diese Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen werden. Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, kann grundsätzlich nur zu Gunsten
|



Seite drucken