QualitätssicherungInformationen zur ärztlichen Qualitätssicherung: Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin Das ÄZQ ist das Kompetenzzentrum von BÄK und KBV für med. Leitlinien, Patienteninformationen und Patientensicherheit. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ((IQWIG) Das IQWiG ist ein unabhängiges wissenschaftliches Institut, das den Nutzen medizinischer Leistungen für den Patienten untersucht. Gemeinsamer Bundesausschuss Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Kranken-häuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und beschließt Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung e.V. (GQMG) Die GQMG bietet aktuelle Informationen zum Themenkomplex Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
Ärztliche Stelle zur Qualitätssicherung nach der Röntgen- und der Strahlenschutzverordnung: Eine Ärztliche Stelle überprüft Röntgen-, nuklearmedizinische und strahlentherapeutische Einrichtungen. Sie hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Verringerung der Strahlenexposition zu geben.
Patientensicherheit: Berichts- und Lernsysteme für Ärzte Fehlerberichts- und Lernsystem für Hausarztpraxen Medizinprodukte Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Regelungen zur hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten laut Medizinprodukte-Betreiberverordnung konkretisiert. Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) hat Arbeitsmaterialien entwickelt, welche den zusätzlichen Aufwand für Arztpraxen möglichst gering halten sollen. Das Ministerium stellt zur Erstattung einer Anzeige gem. § 67 Abs. 2 AMG bzw. zur Beantragung einer Herstellungserlaubnis gem. den §§ 13, 20 b, oder 20 c AMG Merkblätter auf der Internetseite http://www.buergerdienste-saar.de zur Verfügung. Anzeigeformular nach § 67 Abs. 2 AMG:
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