Privat krankenversicherte selbstständige Frauen sind während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz künftig finanziell besser abgesichert. Durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 11.4.2017 haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Private Krankenversicherungen sind verpflichtet, Frauen in der Phase des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes das vereinbarte Krankentagegeld als Kompensation des Verdienstausfalls zu zahlen. Die Höhe der Leistung entspricht letztlich dem geschlossenen Krankentagegeldvertrag und seinen Konditionen.
Der Gesetzgeber schloss mit dieser Neuerung eine „Schutzlücke“ für selbstständige privat versicherte Frauen. Die neue gesetzliche Regelung bietet grundsätzlich mehr Mutterschutz-Gerechtigkeit unter angestellten und selbständigen Ärztinnen und Zahnärztinnen. Dies war von der Europäischen Union und Ärztinnenverbänden lange angemahnt.
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