Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig.
Beiträge des Versorgungswerkes ab 01. Januar 2018
Pflichtbeiträge
Angestellte Mitglieder
mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, (bei einem Bruttolohn von 6.500 €/Monat oder mehr, ansonsten 18,6% des Bruttogehaltes)
• monatlich ab 01.01.2018 1.209,00 €
• im Jahr 2018 insgesamt 14.508,00 €
Selbständige Mitglieder
zahlen das 1,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• monatlich ab 01.01.2018 1.450,80 €
• im Jahr 2018 insgesamt 17.409,60 €
Ist der Gewinn vor Steuer aus selbständiger Tätigkeit geringer als 93.600 € p.a., kann auf Antrag ein einkommensabhängiger geminderter Beitrag gezahlt werden.
Freiwillige Mitglieder
zahlen das 0,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• monatlich ab 01.01.2018 241,80 €
• im Jahr 2018 insgesamt 2.901,60 €
Angestellte ohne Befreiung von der der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zahlen das 0,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• monatlich ab 01.01.2018 241,80 €
• im Jahr 2018 insgesamt 2.901,60 €
Freiwillige Beiträge
Zur Steigerung der Rentenanwartschaften können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Der freiwillige Beitrag kann pro Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis Erreichen der Beitragshöchstgrenze gesteigert werden.
Pflichtmitglieder können freiwillige Zahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Pflichtbeitrag und dem doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI leisten.
Freiwillige Mitglieder können maximal den doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI zahlen. Im ersten Kalenderjahr der freiwilligen Mitgliedschaft ist der Beitrag auf den höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI begrenzt.
Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, ist die freiwillige Beitragszahlung für Pflicht- und freiwillige Mitglieder auf den durchschnittlichen Beitragsquotienten der Vorjahre zuzüglich 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI begrenzt.
Allgemeiner Steigerungsbetrag
Im Jahr 2018 beträgt der allgemeine Steigerungsbetrag weiterhin 89,06 €.