- allgemein
• Beitragsbemessungsgrenze monatlich 6.200 €
• Beitragssatz ab 01.01.2016 18,7 % - angestellte Mitglieder
mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, (bei einem Bruttolohn von 6.200 €/Monat oder mehr, ansonsten 18,7 % des Bruttolohns)
• monatlich ab 01.01.2016 1.159,40 €
• im Jahr 2016 insgesamt 13.912,80 € - selbständige Mitglieder
entrichten das 1,2fache des höchsten Angestelltenbeitrages
• monatlich ab 01.01.2016 1.391,28 €
• im Jahr 2016 insgesamt 16.695,36 €
Ist der Gewinn vor Steuer aus selbständiger Tätigkeit geringer als 89.280 € p.a., kann auf Antrag ein einkommensabhängiger geminderter Beitrag gezahlt werden. - 0,3facher höchster Angestelltenbeitrag
für Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
• monatlich ab 01.01.2016 347,82 €
• im Jahr 2016 insgesamt 4.173,84 € - Mitglieder ohne ärztliche Tätigkeit
• keine Beitragspflicht
Beiträge des Versorgungswerkes ab 01. Januar 2016
Pflichtbeiträge
Freiwillige Beiträge
Grundsätzlich können freiwillige Zuzahlungen bis zu 1/3 des Pflichtbeitrages geleistet werden; für 2016 also:
angestellte Mitglieder
• monatlich 386,47 €
• maximal jährlich 4.637,64 €
selbständige Mitglieder
• monatlich 463,76 €
• maximal jährlich 5.565,12 €
Beitragszahler nach Ziffer 1d)
• monatlich 115,94 €
• maximal jährlich 1.391,28 €
Mitglieder ohne Beitragspflicht
können freiwillig bis zum Beitrag nach Ziff. 1d) zahlen
• monatlich 347,82 €
• maximal jährlich 4.173,84 €
Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, ist die freiwillige Beitragszahlung begrenzt auf den durchschnittlichen Beitragsquotienten der Vorjahre.
Allgemeiner Steigerungsbetrag
Im Jahr 2016 beträgt der allgemeine Steigerungsbetrag 86,96 €.