Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls kann zu einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente Erziehungsbeihilfe für minderjährige oder behinderte Kinder sowie für in Berufsausbildung stehende Kinder des Mitgliedes bis zu deren 27. Lebensjahr gewährt werden. Die Erziehungsbeihilfe wird in Höhe der Halbwaisenrente geleistet. Diese Leistung muss gesondert beantragt werden.
Zu den Kosten notwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen kann auf Antrag ein Zuschuss gezahlt werden, wenn die Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und die Berufsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch Berufsunfähigkeitsrentner können Zuschüsse erhalten, wenn die Berufsfähigkeit durch die Maßnahme voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.
Zur Beseitigung oder Milderung von Nachteilen, die aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung die Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen, können Zuschüsse zur Berufsförderung gezahlt werden. Zu Umschulungsmaßnahmen werden keine Zuschüsse gezahlt. Über die Höhe des Zuschusses wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden.
In der Regel wird eine Kostenbeteiligung erwartet. Die Höchstgrenze für Zuschüsse zur Berufsförderung beträgt 50 %. Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten können höhere Zuschüsse gewährt werden.