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Berufsordnung

 

§ 15 Forschung

  1. Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, müssen sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethik-Kommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission durchgeführt wird. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.

  2. In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.

  3. Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Abs. 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 59. Generalversammlung 2008 in Seoul niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.

Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes »

Kontakt

Ihre Ansprechpartner

Dr. med. Klaus-Dieter Heib
Geschäftsführer 

Daniela Bunzel
Ethikkommission der Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-218
Fax: 0681/4003-4394
E-Mail: ethikkommission@aeksaar.de

Nadine Halder
Ethikkommission der Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-216
Fax: 0681/4003-4394
E-Mail: ethikkommission@aeksaar.de

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Über uns

Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4
66111 Saarbrücken

Tel: +49 681 4003-0
Fax: +49 681 4003-340
Mail: info-aeks@aeksaar.de

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