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Merkblatt Fortbildungsnachweispflicht für angestellte Ärzte im Krankenhaus

  • Merkblatt Fortbildungsnachweispflicht für angestellte Ärzte im Krankenhaus herunterladen »

 

Der "Gemeinsame Bundesausschuss" hat zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus, neue Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus beschlossen. Diese sind zum 01.01.2013 in Kraft getreten.

 

Für wen gilt die Fortbildungsnachweispflicht?

Die Regelungen gelten für Fachärztinnen und Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, unabhängig vom zeitlichen Umfang und Dauer dieser Tätigkeit.

Nach § 108 SBG V zugelassene Krankenhäuser sind:

  • Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes
  • Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind
  • Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben

Ausgenommen von dieser Regelung sind Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig sind, also Personen, die nicht unmittelbar oder mittelbar in der Diagnostik und Therapie der im Krankenhaus behandelnden Patientinnen und Patienten eingebunden sind und nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind. Sie unterliegen nicht der Fortbildungspflicht.

Fachärztinnen und Fachärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und gleichzeitig im Krankenhaus tätig sind, haben den Nachweis ihrer Fortbildung nicht nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung sondern auch gegenüber der ärztlichen Leitung des Krankenhauses zu führen.

Die fachärztliche Fortbildung dient dem Erhalt und der Aktualisierung der fachärztlichen Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus.

 

Was muss nachgewiesen werden?

Alle fortbildungsverpflichteten Personen müssen innerhalb von 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung der Ärztekammern bzw. der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Dabei muss es sich um überwiegend fachgebietsspezifische Fortbildungen handeln. Unter fachspezifischen Fortbildungen sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen. Die Unterscheidung zwischen fachgebietsspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Person selbst. Eine schriftliche Bestätigung durch den ärztlichen Direktor ist nicht mehr erforderlich.

Dieser Fortbildungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Ärztin oder der Arzt ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer vorlegt. Das Zertifikat ist der ärztlichen Leitung des Krankenhauses, in dem die Ärztin oder der Arzt tätig ist, vorzulegen.

 

Wann ist der Fortbildungsnachweis vorzulegen?

Der Fortbildungsnachweis ist erstmals 5 Jahre nach Beginn der fachärztlichen Tätigkeit im Krankhaus nachzuweisen. Ärztinnen und Ärzte, die sich in Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung im Krankhaus befinden, unterliegen nicht der Nachweispflicht.

 

Wem ist der Fortbildungsnachweis vorzulegen?

Der Fortbildungsnachweis ist der ärztlichen Leitung des Krankenhauses, in dem die Ärztin oder der Arzt tätig ist, vorzulegen. Diese hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in ihrem Krankenhaus tätigen fortbildungsverpflichteten Personen zu überwachen. Es ist jährlich zu überprüfen, ob ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter ist als 5 Jahre. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist jährlich im Rahmen der Veröffentlichung der strukturierten Qualitätsberichte zu dokumentieren.

Der Zeitpunkt, zu dem der Fortbildungsnachweis vorgelegt wird, hat keinen Einfluss auf Beginn oder Ende des Zeitraums, in dem sich eine Ärztin oder Arzt fortzubilden hat.

 

Kann die Frist zum Nachweis der Fortbildungspflicht unterbrochen werden?

Kann eine Ärztin oder ein Arzt aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Monaten ihrer / seiner fachärztlichen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt des Nachweises entsprechend, jedoch maximal um 2 Jahre. Gleiches gilt für Unterbrechungen der fachärztlichen Tätigkeit aufgrund des Mutterschutzgesetzes, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.

 

Müssen Doppelfachärzte sich in 2 Facharztkompetenzen fortbilden?

Für Ärztinnen und Ärzte, die zwei oder mehrere Facharztkompetenzen erworben haben gilt die Fortbildungsnachweispflicht für die Facharztbezeichnung in der die Fachärztin oder der Facharzt tätig ist. Die Anzahl der nachzuweisenden Fortbildungspunkte erhöht sich nicht.

Erwirbt eine Fachärztin oder ein Facharzt nach Abschluss der Facharztweiterbildung eine weitere Facharztkompetenz, so wird sie oder er als Weiterbildungsassistentin oder - assistent im Krankenhaus tätig und unterliegt somit nicht dem Fortbildungspflichtnachweis nach der Vereinbarung des "Gemeinsamen Bundesausschusses".

Kontakt

Ihre Ansprechpartner

Margit Görlinger-Beyer
Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-281
Fax: 0681/4003-340
E-Mail: margit.goerlinger-beyer@aeksaar.de

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