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Ärztinnen und Ärzte aus dem Ausland


Die Ärztekammer für das Saarland ist die zuständige Stelle für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Facharztanerkennung oder Bewertung von im Ausland absolvierten Weiterbildungsabschnitten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis geführt haben.

Die Anerkennung erfolgt nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung (Weiterbildungsordnung und Richtlinien über die Weiterbildung (Logbücher) 2020 | Ärztekammer Saarland) §§ 18 und 19. Dabei unterscheidet man zwischen einer Anerkennung einer aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder aus einem Vertragsstaat (§ 18) erworbenen Qualifikation und eine Anerkennung einer in den übrigen Staaten, sog. Drittstaaten (§ 19) erworbenen Qualifikation.

Die Bearbeitung setzt eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Saarland voraus. 

Verfahren

Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten oder Qualifikationen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat)

Anerkennung von erworbenen Qualifikationen

Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes.

Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Facharztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005 /36 /EG zu entnehmen Richtlinie - 2005/36 - EN - EUR-Lex

Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nicht automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Bezeichnung gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Saarland, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Sofern der Weiterbildungsstand nicht gleichwertig ist, ist eine Eignungsprüfung (Defizitprüfung) erforderlich, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.

Zum Antrag

Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten

Im Ausland absolvierte Weiterbildungsabschnitte, die noch nicht zu einem Weiterbildungsnachweis geführt haben, können nach den Bestimmungen des § 10 der Weiterbildungsordnung i.V.m. § 22 Abs. 5 SHKG bewertet und anerkannt werden, sodass sich die erforderliche Weiterbildungszeit in Deutschland ggf. verkürzt.

Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Weiterbildung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Weiterbildungsordnung als gleichwertig eingestuft wird.

Der Weiterbildungsausschuss der Ärztekammer Saarland prüft die Gleichwertigkeit und entscheidet über die Anrechnung und den Umfang der Weiterbildungszeiten.

Zum Antrag

Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten oder Qualifikationen aus einem Drittstaat

Anerkennung von Weiterbildungsqualifikationen

Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) ausgestellt wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Bezeichnung gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Saarland, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Bei nicht gegebener Gleichwertigkeit kann eine Kenntnisprüfung abgelegt werden, die sich auf die gesamten Weiterbildungshinhalte bezieht oder die Weiterbildung unter Anrechnung der gleichwertigen Abschnitte nach deutschem Recht abgeschlossen werden.

Zum Antrag

Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten

Eine nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht, sodass sich die erforderliche Weiterbildungszeit in Deutschland ggf. verkürzt (§ 10 WBO i.V.m. § 22 Abs. 5 SHKG).

Zum Antrag

Anerkennung von Tätigkeiten unter Berufserlaubnis zur Anrechnung auf die ärztliche Weiterbildung

Zum Verfahren

Mit der ärztlichen Weiterbildung kann grundsätzlich erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO, der eine als gleichwertig anerkannte ärztliche Ausbildung zugrunde liegt, begonnen werden.

Zeiten unter Berufserlaubnis können nur dann (auch rückwirkend) als reguläre Weiterbildung anerkannt werden, wenn durch die Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt wurde.

Die Anerkennung von erworbenen Kompetenzen und Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis kann aber im Einzelfall auch ganz oder teilweise erfolgen, wenn die Bedingungen, unter denen die Kompetenzen erworben wurden, einer regulären Weiterbildung gleichwertig sind.

Die Gleichwertigkeit ist somit gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.

Zur Anerkennung von Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis muss die Tätigkeit zwingend an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und unter Anleitung eines entsprechend zur Weiterbildung befugten Arzt stattgefunden haben.

Für den Umfang der Anerkennung ist entscheidend, inwieweit die Tätigkeit einer regulären Weiterbildung entsprochen hat. Hierbei handelt es sich um jeweils um eine Einzelfallentscheidung.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Ärztekammer sind insbesondere das Zeugnis des anleitenden Arztes, sowie die Dokumentation der erworbenen Kompetenzen im Logbuch. Das Zeugnis des anleitenden Arztes soll dabei auch Angaben enthalten über den jeweiligen Weiterbildungsstand verglichen mit einer regulären Weiterbildung sowie die sprachliche und fachliche Integration in der Weiterbildungsstätte.  

Über die Anerkennung von Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis entscheidet der Weiterbildungsausschuss der Ärztekammer für das Saarland.

Zum Antrag

Weitere Informationen

  • Marburger Bund
  • Landesamt für Soziales - Zentralstelle für Gesundheitsberufe/Landesprüfungsamt
  • Merkblatt Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und absolvierter Weiterbildungsabschnitte
  • Merkblatt Voraussetzungen für die Beantragung der Approbation als Arzt / Ärztin gem. § 3 BÄO
  • Merkblatt Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerinnen

Anerkennung Qualifikationen und Weiterbildungsabschnitte Drittland
Brigitte Breinig
Tel.: 0681/4003-244

Anerkennung Qualifikationen und Weiterbildungsabschnitte EU
Anerkennung von Zeiten unter Berufserlaubnis  
Anja Kondziela
Tel.: 0681/4003-213

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Fax: +49 681 4003-340
Mail: info-aeks@aeksaar.de

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