Mit der ärztlichen Weiterbildung kann grundsätzlich erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO, der eine als gleichwertig anerkannte ärztliche Ausbildung zugrunde liegt, begonnen werden.
Zeiten unter Berufserlaubnis können nur dann (auch rückwirkend) als reguläre Weiterbildung anerkannt werden, wenn durch die Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt wurde.
Die Anerkennung von erworbenen Kompetenzen und Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis kann aber im Einzelfall auch ganz oder teilweise erfolgen, wenn die Bedingungen, unter denen die Kompetenzen erworben wurden, einer regulären Weiterbildung gleichwertig sind.
Die Gleichwertigkeit ist somit gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.
Zur Anerkennung von Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis muss die Tätigkeit zwingend an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und unter Anleitung eines entsprechend zur Weiterbildung befugten Arzt stattgefunden haben.
Für den Umfang der Anerkennung ist entscheidend, inwieweit die Tätigkeit einer regulären Weiterbildung entsprochen hat. Hierbei handelt es sich um jeweils um eine Einzelfallentscheidung.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Ärztekammer sind insbesondere das Zeugnis des anleitenden Arztes, sowie die Dokumentation der erworbenen Kompetenzen im Logbuch. Das Zeugnis des anleitenden Arztes soll dabei auch Angaben enthalten über den jeweiligen Weiterbildungsstand verglichen mit einer regulären Weiterbildung sowie die sprachliche und fachliche Integration in der Weiterbildungsstätte.
Über die Anerkennung von Tätigkeitsabschnitten unter Berufserlaubnis entscheidet der Weiterbildungsausschuss der Ärztekammer für das Saarland.
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