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Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
(Hämotherapie)

 

Nach §18 Abs. 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes hat die Ärztekammer die Aufgabe das Qualitätssicherungssystem der Anwendung von Blutprodukten zu überwachen. Die Hämotherapie-Richtlinien regeln dabei die Details der Überwachung. Dabei spielt die Art und die Anzahl der in den Einrichtungen angewendeten Präparate eine wesentliche Rolle. (siehe Abschnitt 1.6 der Richtlinie)

  • In Einrichtungen, in denen Blutkomponenten und/oder Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) angewendet werde, unterliegt die Qualitätssicherung der Überwachung durch die Ärzteschaft (Abschnitt 1.6.2 Hämotherapie-Richtlinien)

  • Bei ausschließlicher Anwendung von Fibrinkleber und/oder Plasmaderivaten, die nicht zur Behandlung von Hämostasestörungen eingesetzt werden, ist eine Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung nicht erforderlich. (Abschnitt 1.6.1 Hämotherapie-Richtlinien).

Für Einrichtungen mit Anwendung von Blutkomponenten und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) gilt folgendes:

  • Der Träger der Einrichtung meldet jährlich der zuständigen Ärztekammer den Namen eines nach Abschnitt 1.6.3 Hämotherapie-Richtlinie qualifizierten und vom Träger in dieser Funktion weisungsunabhängigen Qualitätssicherungsbeauftragten.

  • Der Nachweis der Qualifikation hat der Qualitätsbeauftragte gegenüber der zuständigen Ärztekammer zu erbringen. Der Qualitätsbeauftragte darf nicht gleichzeitig Transfusionsverantwortlicher oder Transfusionbeauftragter der Einrichtung sein.

  • Qualifikationsmängel muss die Ärztekammer dem Träger der Einrichtung melden. Der Träger bezieht ggf. bei der Ernennung die erhobenen Einwände der Ärztekammer in seine Entscheidung mit ein. Der Qualitätsbeauftragt hat die wesentlichen Bestandteile des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen. (7.1. Hämotherapie-Richtline).

  • Der Qualitätsbeauftragte muss den Berichtsbogen nach Kapitel 7 zur Qualitätssicherung in der Hämotherapie ausfüllen.

 

  • Tranfusionsgesetz »

  • Richtlinie (BÄK) zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) »

  • Querschnitts-Leitlinien (BÄK) zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten »

  • Muster-Arbeitsanweisung zur Transfusion von Erytrozytenkonzentraten »

  • Selbstverpflichtungserklärung »

  • Qualitätsbericht »

  • Qualifikationsvoraussetzungen »

Kontakt

Ihr Ansprechpartner

Michael John
Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-278
Fax: 0681/4003-370
E-Mail: michael.john@aeksaar.de

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