Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Regelungen zur hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten laut Medizinprodukte-Betreiberverordnung konkretisiert.
Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) hat Arbeitsmaterialien entwickelt, welche den zusätzlichen Aufwand für Arztpraxen möglichst gering halten sollen.
Durch die neue Rechtslage ist diese Art der Herstellung nach § 67 AMG anzeigepflichtig und unterliegt der arzneimittelrechtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden. Zuständige Behörde für die Anzeige ist im Saarland das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Referat B3, Franz-Josef Röder Str. 23, 66111 Saarbrücken.
Das Ministerium stellt zur Erstattung einer Anzeige gem. § 67 Abs. 2 AMG bzw. zur Beantragung einer Herstellungserlaubnis gem. den §§ 13, 20 b, oder 20 c AMG Merkblätter auf der Internetseite www.buergerdienste-saar.de zur Verfügung.