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FAQ – Häufigste Fragen zum Kammerbeitrag

1. Was zählt alles zur ärztlichen Tätigkeit?

Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der (Krankenhaus-) Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.

2. Wann besteht Beitragspflicht?

Beitragspflichtig sind alle Ärzte, die am 01. Februar des Beitragsjahres Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sind.

Bei Ärzten, die erst nach dem 01. Februar des Beitragsjahres ihre ärztliche Tätigkeit im Saarland aufnehmen, ist der Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit maßgeblich. In diesem Falle ist der Beitrag anteilig zu entrichten, es sei denn, der volle Kammerbeitrag wurde bereits an eine andere Ärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes gezahlt.

3. Wo stehen die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit auf dem Steuerbescheid?

Sie finden die Einkünfte bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ und/oder „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ und übertragen jeweils das Ergebnis der Zeile. Einen Mustersteuerbescheid finden Sie unter dem Punkt Downloads.

4. Welche Unterlagen werden für die Beitragsveranlagung benötigt?

Eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Jahres oder eine Bestätigung des Steuerberaters. Wird keine Einkommensteuererklärung durchgeführt, ist die Lohnsteuerbescheinigung des vorletzten Jahres mit einer Bestätigung, dass es sich um sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handelt, ausreichend.

Nicht anerkannt:  Vorauszahlungsbescheide sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung! Bitte senden Sie uns keine Originalsteuerbescheide zu.

5. Wie soll ich mich veranlagen, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt?

Es erfolgt zunächst eine vorläufige Einstufung entsprechend der Einkünfte (Schätzung). Der Einkommensteuerbescheid wird nachgereicht, sobald dieser vorliegt. Die Nichtvorlage des Steuerbescheides begründet keinen Aufschub der Beitragsveranlagung.

6. Wie verhalte ich mich, wenn ich gegen den Einkommenssteuerbescheid Widerspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

Der Einkommensteuerbescheid ist auch dann einzureichen, wenn ein Widerspruch beim Finanzamt gestellt wurde. Hatte der Widerspruch Erfolg, senden Sie uns bitte den berichtigten Einkommensteuerbescheid zwecks Korrektur der Kammerbeitrags-veranlagung zu.

7. Bei dem Einkommensteuerbescheid sind Angaben meiner Ehefrau enthalten, wie ist damit umzugehen?

Die Einkünfte und Angaben, die den Ehegatten betreffen, können geschwärzt werden. (siehe Muster eines Einkommensteuerbescheides)

Ausnahme: Ihre Ehefrau ist ebenfalls Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes.

8. Bin ich verpflichtet der Ärztekammer mein Einkommen nachzuweisen?

Ja, laut Satzung der Ärztekammer des Saarlandes ist jedes Mitglied dazu verpflichtet. Ausnahme: Zahlung des Höchstbeitrages.

9. Wie verhalte ich mich bei der Beitragseinstufung als „Berufsanfänger“

Ärzte, die im Beitragsjahr erstmals tätig werden, sind von der Beitragspflicht befreit. Ab dem Folgejahr erhalten Sie ein Formblatt zur Selbstveranlagung, einmalig nach den Einkünften des Vorjahres (Einstellungsjahr), in den folgenden Jahren nach den Einkünften des vorletzten Jahres. 

10. Wie errechnet sich der Ärztekammerbeitrag?

Maßgeblich ist das Einkommen aus nichtselbstständiger und/oder selbstständiger ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres.

Bei Angestellten: abzüglich der Werbungskosten (falls kein Steuerbescheid vorliegt, abzgl. Werbungskostenpauschale)

Bei Niedergelassenen: der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben)

Falls beide Einkunftsarten (angestellter und niedergelassener Arzt) erzielt werden, sind diese zusammenzurechnen.

Anhand der Beitragstabelle können Sie Ihren Kammerbeitrag ablesen.

11. Besteht die Möglichkeit den Kammerbeitrag zu reduzieren?

Bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z.B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreibe von Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien sowie bei überwiegend administrativer Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung, verringert sich der Beitrag um 20 Prozent.

12. Wann bin ich befreit von der Zahlung des Ärztekammerbeitrags?

Wenn Sie sich am 01.02. des Beitragsjahres in Elternzeit befinden, arbeitslos gemeldet oder als Stipendiat, Hospitant tätig sind.

13. Muss ich den vollen Beitrag zahlen, wenn ich die Ärztekammer wechsele?

Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung zwischen den Ärztekammern jährlich zum Stichtag 1. Februar. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Ärztekammer entrichtet, wo die ärztliche Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.

14. Wie ist der Kammerbeitrag als Rentner oder freiwilliges Mitglied?

Ärzte im Ruhestand sowie freiwillige Mitglieder entrichten einen Beitrag gemäß Beitragsgruppe 3.

15. Meine Ärztliche Tätigkeit wurde nach dem 01.02. eines Jahres aufgegeben, wieviel Kammerbeitrag ist zu entrichten?

Nach § 8 der Beitragsordnung der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Ärzte- reduziert sich der Beitrag auf ANTRAG, falls die ärztliche Tätigkeit nach dem 01.02. des Beitragsjahres eingestellt wird.

Für jeden Monat der beruflichen Tätigkeit im Beitragsjahr ist ein Beitrag in Höhe von 1/12 des festgesetzten Beitrags zu zahlen, mindestens aber den Beitrag nach Beitragsgruppe 3.

16. Wie hoch ist der Kammerbeitrag, wenn ich meine Rente erhalte und weiterhin eine ärztliche Tätigkeit ausübe?

Falls sie am 01.02. eines Beitragsjahres ärztlich tätig sind, erfolgt die Einstufung aufgrund Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Rentenbezüge bleiben unberücksichtigt.

17. Kann ich mich auch Online veranlagen?

Wir haben für Sie einen Einstufungsassistenten im Portal entwickelt. Mit diesem können Sie nach Registrierung im Portal Ihre Einstufung schnell und unkompliziert durchführen.

 Den Einstufungsassistenten und die Details zu Ihrer Einstufung finden Sie unter www.meineaeksaar.de unter "Kammerbeitrag".

Bei Fragen zur Registrierung im Portal wenden Sie sich bitte an Herr Forster, Telefon 0681/4003-285.

18. Kann ich den jeweiligen Beitrag vorab zahlen?

Wir empfehlen Ihnen den Beitragsbescheid abzuwarten und dann erst die entsprechende Zahlung vorzunehmen. Damit helfen Sie uns einen reibungslosen Verwaltungsablauf zu gewährleisten.

 

Sie haben noch Fragen?

Am besten erreichen Sie uns während den Öffnungszeiten:

  • montags bis donnerstags von 9.00 bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.15 Uhr
  • freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.
 

Ihre Ansprechpartnerin

Barbara Thome
Telefon: 0681/4003-268
Telefax: 0681/4003-4268
E-Mail: barbara.thome@aeksaar.de
    oder fibu@aeksaar.de

Kontakt

Ihre Ansprechpartner

Barbara Thome
Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-268
Fax: 0681/4003-4268
E-Mail: fibu@aeksaar.de

Geschäftsstellen:

Persönliche Termine nach Vereinbarung.

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