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Der elektronische Arztausweis – Funktionen und Beantragung

 

Im letzten Artikel (siehe auch Saarländisches Ärzteblatt 7/2020) wurden die Anwendungen der Telematikinfrastruktur (wie z. B. Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan) vorgestellt. Um diese neuen Anwendungen zu nutzen, brauchen Ärztinnen und Ärzte den elektronischen Heilberufsausweis. Der Begriff „elektronischer Heilberufsausweis“ ist ein Oberbegriff für die unterschiedlichen elektronischen Ausweise für Ärzte, Zahnärzte, Kinder und Jugendlichen sowie Psychologischen Psychotherapeuten und Apotheker. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen verfügt der eArztausweis – als Heilberufsausweis der Ärzte – über die umfassendsten Zugriffsrechte und Möglichkeiten. Dieser Artikel beschreibt die Funktionen sowie die Beantragung des eArztausweises.

Der elektronische Arztausweis (eArztausweis) wird im Gesundheitswesen zunehmend eine zentrale Rolle spielen, denn er ist das Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ auch in der digitalen Welt attestiert und seine Identität bestätigt. Dies ist notwendig, da in der digitalen Welt sichergestellt sein muss, dass bspw. der Kommunikationspartner derjenige ist, der er vorgibt zu sein und nachweisbar die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes hat.

Die fünf Kernfunktionalitäten des eArztausweises

  • Sichtausweis: Wie sein klassischer Vorgänger – der Arztausweis aus Papier – dient er zusammen mit dem amtlichen Lichtbildausweis als Sichtausweis, bspw. um in einer Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben.
  • Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte,  elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der so genannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN eingegeben werden. Anschließend können durch ein so genanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Click am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.
  • Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt sicher als „Arzt“ auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
  • Vertraulichkeit: Der eArztausweis ist in der Lage, medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutz- und Sicherheitsniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten oder bei vertraulichen Informationen deutlich.
  • eGK-Zugriff: Mit dem eArztausweis kann auf medizinische Daten zugegriffen werden, die auf der eGK des Patienten abgespeichert sind wie bspw.  „Notfalldaten“ und „elektronischer Medikationsplan“.

 

Der elektronische Arztausweis ist also zukünftig integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung. 

Beantragung eines eArztausweises

Da der eArztausweis in der digitalen Welt die o. g. weitreichenden Einsatzmöglichkeiten hat, ist seine Ausgabe unter hohen Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Eine sichere Identifizierung des antragstellenden Arztes / der antragstellenden Ärztin ist – neben der sicheren Auslieferung – Voraussetzung für den Erhalt eines eArztausweises. Ihre Ärztekammer ist zwar per Gesetz für die Herausgabe der eArztausweise zuständig, die notwendige technische Infrastruktur wird jedoch von zugelassenen sogenannten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) angeboten. Diese VDA produzieren konform zur eIDAS-Verordnung der EU die Ausweise und betreiben die Infrastrukturen für die Prüfbarkeit der elektronischen Signaturen etc.

Aktuell sind die folgenden Anbieter seitens der Ärztekammern zugelassen (Reihenfolge alphabetisch):

  • Bundesdruckerei
  • medisign
  • SHC
  • T-Systems

Jeder Vertrauensdiensteanbieter bietet mindestens die kostenlose Identifizierung des Antragstellers in einer Postfiliale (sog. POSTIDENT-Verfahren) an. Darüber hinaus bieten die VDA weitere unterschiedliche Identifizierungsverfahren an (z. B. Video-Ident, Online-Identifizierung mittels des neuen Personalausweises).

Der eArztausweis ist für den Antragsteller kostenpflichtig; die Preise unterschieden sich von Anbieter zu Anbieter. Aktuell liegen die monatlichen Kosten bei ca. 8,00 €, die hälftig seitens ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erstattet werden.

Grob skizziert erfolgt die Beantragung eines eArztausweises aus Sicht des Antragstellers in folgenden Schritten:

1. Wahl eines Vertrauensdiensteanbieters nach entsprechender Information,
2. (optional) Prüfen der Daten im Mitgliederportal der Ärztekammer und Übernahme dieser validen Daten in das Antragsportal des ausgewählten Anbieters,

3. Ausfüllen der verschiedenen Antragsunterlagen durch den Antragsteller;

  • online im Antragsportal des Anbieters,
  • mit der Möglichkeit des Hochladens eines Passbildes (Alternativ Foto aufkleben),
  • ausdrucken und unterschreiben,

4. Identifizierung des Antragstellers anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltsbescheinigung) mit Übergabe der Antragsunterlagen in der Identifizierungsstelle (z. B. Postfiliale).

Im Hintergrund erfolgten daraufhin eine Weiterleitung und Freigabe des Antrags durch die zuständige Ärztekammer gegenüber dem Anbieter. Sie prüft, ob der Antragsteller Mitglied der Ärztekammer und Arzt ist und erteilt dem Anbieter die Erlaubnis einen eArztausweis herzustellen. Der Anbieter produziert und versendet den eArztausweis – getrennt von einem PIN-Brief – an den Antragsteller.

Der Arzt / die Ärztin muss den erhaltenen Ausweis „in Betrieb nehmen“ bzw. aktivieren, das heißt es müssen individuelle PINs gesetzt und gegenüber dem Anbieter der Erhalt und die erfolgreiche Inbetriebnahme bestätigt werden. Daraufhin schaltet der Anbieter den Ausweis frei.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite, Ihrem IT-Dienstleister und als Vertragsarzt auch bei Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Weiterführende Informationen

  • www.bundesaerztekammer.de/aerzte/telematiktelemedizin/earztausweis/faq/
  • www.aerzteblatt.de/ehba

Diese Informationen finden Sie auch in der August-Ausgabe des Saarländischen Ärzteblatts.

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