Die Ärztekammer des Saarlandes stellt klar: Diese Informationen sind die persönliche Auffassung Einzelner.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Website folgende Hinweise zur Haftung veröffentlicht:
- „Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“(bereits 2020 veröffentlicht)
- „Hilfe bei Verdacht auf Impfschaden"
Schwerwiegende Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind sehr selten, aber nie ganz auszuschließen. Liegt ein Verdacht auf einen Impfschaden vor, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu stellen. Das Infektionsschutzgesetz definiert diesen als „gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung". Das Gesetz regelt auch, wann jemand Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Je nach Fallgestaltung kommt unter anderem eine Haftung des Pharmaunternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Welche Haftungsregelungen im Einzelfall greifen, kann sich aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Wer einen Impfschaden vermutet, sollte eine notwendige Untersuchung zur Klärung des Falls einleiten. Hilfestellung erhalten Betroffene dabei durch das Gesundheitsamt. Für die Anerkennung eines Impfschadens sind die Versorgungsämter der Bundesländer zuständig.“ (am 03.11.2021 veröffentlicht)
Darüber hinaus hat das Robert-Koch-Institut auf seiner Website ausführliche Informationen zur Haftung bei Schäden nach einer Impfung gegen Covid-19 veröffentlicht. Dort heißt es ergänzend:
„Für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit COVID-19 Schutzimpfungen und auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, besteht bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung (siehe hierzu „Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?“ auf der Seite des BMGs). Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19 Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist - d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist.
Unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in derartigen Fällen – für Schäden, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eintreten.“ (Stand: 17.09.2021, seitdem nicht geändert)
Bei Fragen zu dieser Thematik wenden Sie sich gerne an die Rechtsabteilung der Ärztekammer des Saarlandes: recht@aeksaar.de, Tel.: 0681 4003-277. Informationen finden Sie auch unter: Zusammen gegen Corona