Die Bundesregierung hat durch die Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 vom 12. Dezember 2021 die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Immunitätsnachweispflicht) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen zum 16. März 2022 beschlossen.
Konkret gilt das für Arbeitnehmer in folgenden Einrichtungen und Unternehmen: Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, sozialpädiatrische Zentren, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulanten Pflegediensten, Assistenzleistungen sowie vergleichbare Einrichtungen.
Die vollständige Aufzählung findet sich in § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Derzeit wird jedoch über die Impfpflicht für Gesundheitsberufe noch diskutiert. Aktuelle Informationen zu dieser Thematik finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie . Die FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit sind abrufbar unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/ gesundheits-und-pflegeberufe-impfen