In dem FAQ-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird die Frage: „Wird die Energiepreispauschale auch an Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt?“ wie folgt beantwortet:
„Nein. Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.“
Es ist zutreffend, dass die Alterssicherung der Freien Berufe in die Kompetenz der Bundesländer, und nicht in die Kompetenz des Bundes fällt. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) als Dachverband der 90 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe ist der rechtsirrigen Auffassung des BMAS bereits mit Nachdruck entgegengetreten, da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um eine Maßnahme der Alterssicherung der freien Berufe, sondern um eine allgemeine pauschale Staatshilfe zur Entlastung der Bürger handelt. Die Energiepreispauschale kam in dieser Höhe auch den Erwerbstätigen zugute und wird aus allgemeinen Steuermitteln bestritten.
Die Deutsche Rentenversicherung wird vom Bund nur als Auszahlungskanal genutzt, was verwaltungstechnisch zwar naheliegend ist, wenn die Leistung den Begünstigten zeitnah gutgebracht werden soll. Die Energiepreispauschale wird aber dadurch nicht zum Teil der Rentenleistung. Insoweit unterscheidet sie sich sogar noch von der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten, die ebenfalls eine allgemeine familienpolitische Maßnahme aus Steuermitteln des Staates ist, aber nach den beitragsbezogenen Regeln der Rentenversicherung dezidiert als Rentenleistung erbracht wird. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht bekanntlich darauf erkannt, dass auch kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen daran teilhaben müssen. Umso mehr muss dies ebenfalls bei der Energiepreispauschale gelten.
Die ABV hatte bereits Ende September sämtliche Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Stadtstaaten angeschrieben und auf die Gleichheitsproblematik gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz hingewiesen. Hinzu kommt die Problematik hinsichtlich der Kompetenz- und Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern. Auch nachdem der Bundestag am 20.10.2022 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner nunmehr beschlossen hat, arbeitet die ABV weiterhin auf allen Ebenen daran, eine Korrektur der verfassungswidrigen Regelung und somit die Gleichbehandlung der Leistungsbezieher berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu erreichen. Es steht jedoch zu befürchten, dass ohne Klageverfahren Betroffener der politische Wille zur Abhilfe nicht gegeben ist. Weder die ABV noch die berufsständischen Versorgungswerke sind klageberechtigt.
Der Kammerpräsident San.-Rat Dr. Josef Mischo und der Vorstandsvorsitzenden des Versorgungswerkes San.-Rat Professor Dr. Harry Derouet haben am 26.10.2022 Ministerpräsidentin Anke Rehlinger angeschrieben und auf die Ungerechtigkeit für unsere Rentenbezieher hingewiesen. Sie haben die Ministerpräsidentin gebeten, sich für die Erweiterung des Kreises der Begünstigten der Energiepreispauschale auf die Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke einzusetzen, um der Ungerechtigkeit für unsere Rentenbezieher Abhilfe zu schaffen.
Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden:
Der Chef der Staatskanzlei des Saarlandes, David Lindemann, hat den saarländischen Versorgungswerken mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 für unsere Schreiben vom 26. Oktober 2022 und vom 25. November 2022, in denen wir auf die Ungleichbehandlung bei der Auszahlung der Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende hinweisen, gedankt und versichert, dass von der saarländischen Landesregierung die Ungleichbehandlung bei der Auszahlung der Energiepreispauschale gesehen und eine rasche Beseitigung auf Bundesebene angestrebt wird.
Diese Auffassung werde auch von allen Arbeits- und Sozialministern der sechzehn Bundesländer geteilt. So sollten gemäß dem Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 30. November und 01. Dezember 2022 zum Beispiel auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke, Renten der gesetzlichen Unfallversicherung oder Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz zu den Anspruchsberechtigten gehören.