Der Berufsausbildungsvertrag bzw. Anschlussausbildungsvertrag für Medizinische Fachangestellte (§§ 10,11 Berufsausbildungsgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung – Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG BGBI I2005, S. 931 ff) wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen und ist notwendig für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 10 Prüfungsordnung.
Berufsausbildungsvertrag
Offizielle Einstellungstermine
1. Juni bis zu Beginn des neuen Schuljahres*, nach Schulbeginn verspätete Einstellung bis zum 31.01. möglich*
* Nach dem 31. Januar ist keine Einstellung von Auszubildenden im Laufendem Schuljahr möglich.
Die Ärztekammer des Saarlandes zusammen mit den jeweiligen kaufmännischen Berufsschulen bitten im Hinblick auf die Unterrichtung der Auszubildenden in Form von Lernfeldunterricht, die Berufsausbildungsverträge möglichst mit Ausbildungsbeginn 1. Juli abzuschließen, damit auch die schulische Ausbildung aller Auszubildenden ordnungsgemäß und vollständig gewährleistet werden kann.
Hinweis
Im Ausbildungsvertrag sind nicht alle Informationen enthalten, die für die Berufsbildungsstatistik gemäß § 88 BBiG benötigt werden.
Bitte reichen Sie daher immer alle Formulare zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Ärztekammer des Saarlandes ein.
Folgende Unterlagen sind bei der Ärztekammer einzureichen
- Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis
- Ausbildungsvertrag (Ausfertigung für Ärztekammer des Saarlandes)
- Einzugsermächtigung (im Original) bezüglich der Gebühren für die Eintragung und Überwachung des Ausbildungsverhältnisses
- Erstuntersuchungsbogen in Fotokopie (bei Auszubildende unter 18 Jahren)
- Gemäß § 35 I 3 BBiG ist ein Ausbildungsvertrag nur dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzutragen, wenn für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorgelegt wird.