Wichtige Informationen
Das Anmeldeformular für die Abschlussprüfung stellt die Ärztekammer rechtzeitig zur Verfügung. Die Anmeldung ist vom ausbildenden Arzt und von der Auszubildenden zu unterschreiben und bei der Ärztekammer einzureichen.
Freistellung für Prüfungen
Das neue Berufsbildungsgesetz vom 1. Januar 2020 legt für minderjährige und volljährige Auszubildende einheitlich fest:
Die Freistellung für Prüfungen ist im Zeitumfang der Teilnahme einschließlich Pausen (nicht aber Wegezeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden.
Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei Abschlussprüfungen oder Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht etwa bei Zwischenprüfungen (bei Stufenausbildungen ist jede Prüfung am Stufenende eine Abschlussprüfung). Und: Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z.B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden.
Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt durch die Ärztekammer des Saarlandes. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Nachfolgend haben wir die Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung dargestellt:
Über die vorzeitige Zulassung erhält der Auszubildende Gelegenheit, an der Abschlussprüfung teilzunehmen, die seiner regulären Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn seine Leistungen während der gesamten Ausbildungszeit dies rechtfertigen.
Voraussetzungen:
- alle abgeschlossenen Lernfelder einschließlich der zuletzt erteilten Zeugnisnote in Wirtschafts- und Sozialkunde muss mindestens mit Note „gut“ und dabei darf keine der einzelnen Lernfelder schlechter als „befriedigend“ bewertet sein
- das Mittel zwischen schulischen Leistungen (letzte Berufsschulzeugnis) und der Zwischenprüfungsergebnisse nicht schlechter als „gut“
- die schriftliche Beurteilung (Ausbildungszeugnis) der/des ausbildenden Ärztin/Arztes muss ebenfalls „gut“ ergeben
- die Ausbildung muss bis zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung inhaltlich abgeschlossen sein
Nach § 43 BBiG, der die Zulassungsvoraussetzungen festlegt, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur möglich, wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Erhebliche Fehlzeiten in Ausbildungspraxis und Berufsschule können auch einer Prüfungszulassung entgegenstehen.
Bei Auszubildenden mit bereits verkürzter Ausbildungszeit müssen mindestens 18 volle Ausbildungsmonate bis zu Beginn der Anmeldung absolviert sein.
Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten
Gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Damit ist nicht bloß ein kalendarischer Ablauf gemeint, sondern die Berufsausbildung muss in der Ausbildungszeit auch im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben worden sein.
Die Ärztekammer entscheidet über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen gemäß § 11 Abs. 1 der "Prüfungsordnung der Medizinischen Fachangestellten für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen". Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Ärztekammer bis zu einer Abwesenheit von 10 Prozent von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Für die Berechnung der Fehlzeiten wird von jährlich 220 Arbeitstagen ausgegangen. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt nach 2,5 Jahren Regel-Ausbildungszeit, sodass bei einer dreijährigen Ausbildung 10% entsprechend 55 Fehltage von der Ärztekammer ohne besondere Prüfung toleriert werden (Urlaubstage nicht eingerechnet).
Wird die Abwesenheitsgrenze von 10 % über die gesamte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt - unabhängig von den Gründen des Fehlens - grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Für diese Einzelfallprüfung erwartet die Ärztekammer Stellungnahmen mit einer aktuellen Leistungsbeurteilung von Betrieb, Berufsschule. Auf dieser Grundlage prüft die Ärztekammer in jedem Einzelfall, ob die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit trotz der Fehlzeiten erreicht worden ist.
Entscheidend für die Zulassung ist nicht, ob der/die Prüfungskandidat:In die theoretische, schriftliche Prüfung bestehen wird.
Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der/die Prüfungskandidat:In trotz des Fehlens alle wesentlichen Ausbildungsinhalte kennengelernt und die notwendige berufliche Handlungskompetenz entwickelt hat, um im jeweiligen Beruf erfolgreich arbeiten zu können. Neben der Fachkompetenz gehören dazu auch die entsprechende Sozialkompetenz (z.B. Kommunikation), personale bzw. Selbstkompetenz (z.B. Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit) und Methodenkompetenz (z.B. Fähigkeit, berufsspezifische Methoden in der Praxis anwenden zu können). Es kommt bei der Einzelfallprüfung immer auf das Gesamtbild an. Je höher die Fehlzeiten sind, desto geringer ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Zulassung.
Der Ärztekammer sind vorzulegen
zur vorzeitigen Zulassung 6 Monate vor Beendigung der Ausbildung:
- Antragsformular auf Zulassung zur Abschlussprüfung einschließlich Anlagen
- Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes
- Berufsschulzeugnis mit einem Notendurchschnitt der berufsbezogenen
Lernbereiche von mindestens 2,0
Externen-Prüfung
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(§ 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz)
Voraussetzung
mindestens 4 1/2 Jahre Tätigkeit im Beruf der Arzthelferin/Medizinischen Fachangestellten in Vollzeit.
Prüfungsgrundlage ist die Prüfungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes für die Abschlussprüfung des / der Medizinischen Fachangestellten.
Prüfungswiederholung