Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind, zahlen den gleichen Pflichtbeitrag wie Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Hälfte des Beitrages als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Angestellte Mitglieder die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen als Pflichtbeitrag das 0,4fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
Werden mehrere Beschäftigungen in einem Angestelltenverhältnis gleichzeitig ausgeübt und übersteigen die Beitragszahlungen insgesamt den höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI, können zur Steigerung der Anwartschaft bei Einverständnis der Arbeitgeber Beiträge bis zum doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI als freiwillige Zahlungen geleistet werden. Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, können Einschränkungen gelten bzw. keine freiwilligen Zahlungen mehr möglich sein.
Da sich Änderungen hinsichtlich Beitragszahlung und Mitgliedschaft ergeben können, ist das Versorgungswerk über die Aufnahme jeder zusätzlichen beruflichen Tätigkeit zu informieren, auch bei Tätigkeiten außerhalb des Kammerbereiches der Ärztekammer des Saarlandes.
Die Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig.