Bei Tätigkeiten im Ausland sind keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Bei Fortsetzung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis können freiwillige Beiträge entrichtet werden.
In Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Beiträge seit Beginn der Mitgliedschaft kann ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, eine freiwillige Beitragszahlung nur noch in geringerem Umfang oder nicht mehr möglich sein.