Zur Steigerung der Rentenanwartschaften können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig.
Pflichtmitglieder können freiwillige Zahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Pflichtbeitrag und dem doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI leisten. Dabei kann der freiwillige Beitrag pro Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis Erreichen dieser Beitragshöchstgrenze gesteigert werden.
Freiwillige Mitglieder können maximal den doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI zahlen. Im ersten Kalenderjahr der freiwilligen Mitgliedschaft ist der Beitrag auf den höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI begrenzt. Der Beitrag des freiwilligen Mitgliedes kann in jedem folgenden Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis zum Erreichen der Beitragshöchstgrenze gesteigert werden.
In Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Beiträge seit Beginn der Mitgliedschaft kann ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, eine freiwillige Beitragszahlung nur noch in geringerem Umfang oder nicht mehr möglich sein.
Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen steigern Mitglieder ihre Rentenanwartschaften. Da sich die Leistungen für Hinterbliebene ausgehend von der Rente des Mitgliedes berechnen, steigen die Ansprüche für Hinterbliebene durch freiwillige Beitragszahlungen ebenfalls an.