Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig.
Beiträge des Versorgungswerkes ab 01. Januar 2022
Pflichtbeiträge
Angestellte Mitglieder
mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei einem Bruttolohn von 7.050 €/Monat oder mehr, ansonsten 18,6 % des Bruttogehaltes)
• Monatsbeitrag 1.311,30 €
• Jahresbeitrag 15.735,60 €
Angestellte
ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zahlen das 0,4fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• Monatsbeitrag 524,52 €
• Jahresbeitrag 6.294,24 €
Selbständige Mitglieder
zahlen das 1,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• Monatsbeitrag 1.573,56 €
• Jahresbeitrag 18.882,72 €
Ist der Gewinn vor Steuer aus selbständiger Tätigkeit geringer als 101.520 € p.a., kann auf Antrag ein einkommensabhängiger geminderter Beitrag gezahlt werden.
Freiwillige Mitglieder
zahlen das 0,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SBG VI
• Monatsbeitrag 262,26 €
• Jahresbeitrag 3.147,12 €
Freiwillige Beiträge
Zur Steigerung der Rentenanwartschaften können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Der freiwillige Beitrag kann pro Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis Erreichen der Beitragshöchstgrenze gesteigert werden. Im Jahr 2022 ist dies ein Betrag von 262,26 € monatlich.
Pflichtmitglieder können freiwillige Zahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Pflichtbeitrag und dem doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI leisten.
Freiwillige Mitglieder können maximal den doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI zahlen. Im ersten Kalenderjahr der freiwilligen Mitgliedschaft ist der Beitrag auf den höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI begrenzt.
Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, ist die freiwillige Beitragszahlung für Pflicht- und freiwillige Mitglieder auf den durchschnittlichen Beitragsquotienten der Vorjahre zuzüglich 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI begrenzt.
Allgemeiner Steigerungsbetrag
Im Jahr 2022 beträgt der allgemeine Steigerungsbetrag weiterhin 89,06 €.