Ab dem 1. Januar 2023 muss jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die schriftlichen Antragsformulare zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr. Kurzbeschreibung des ab dem 1. Januar 2023 geltenden, neuen Verfahrens zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mittels verpflichtend elektronischer Antragstellung für alle berufsständisch versicherten Personen.
FAQs Elektronisches Befreiungsverfahren
Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss ab dem 1. Januar 2023 elektronisch gestellt werden. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Das Versorgungswerk stellt Ihnen das elektronische Antragsformular für diese Befreiung ab 1. Januar 2023 auf der Website der Ärztekammer des Saarlandes, Rubrik „Versorgungswerk“ zur Verfügung. Sie rufen es dort auf, füllen es aus bzw. beantworten die gestellten Fragen durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels beschreibbarer Felder und senden dieses per Click ab.
Das Versorgungswerk stellt Ihnen als berufsständisch versicherter Person eine Anmeldemaske per Link zu einem vom Versorgungswerk beauftragten Dienstleister zur Verfügung. Nutzen Sie bitte ausschließlich diese Anmeldemaske für die elektronische Beantragung. In der zur Verfügung gestellten Anmeldemaske des Versorgungswerkes werden Ihnen nacheinander Fragen gestellt, die Sie mittels vorgegebener Antworten wie „Ja“/“Nein“, mittels vorgegebener Wörter wie den Bezeichnungen der verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke oder durch eigene Angaben beantworten. Fehlen erforderliche Angaben, so werden Sie vom System darauf hingewiesen und um Beantwortung gebeten.
Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elektronischen Zugangs beim Versorgungswerk ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI, nach der eine Befreiung nur dann ab dem Beginn einer Beschäftigung gilt, wenn die Befreiung binnen drei Monate nach Beschäftigungsaufnahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihres Antrages bei der DRV Bund kommt es dagegen nicht an.
Mit der rechtzeitigen Antragstellung stellen Sie sicher, dass Sie keine doppelten Beitragspflichten gegenüber dem Versorgungswerk und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) haben. Nach Ablauf dieser Antragsfrist nach § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt eine Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges. In einem solchen Fall können zeitweilige, doppelte Beitragspflichten entstehen.
Ihr Antrag wird nach Ihrem Absenden in der Eingabemaske zur DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter Ihres Versorgungswerkes weitergeleitet. Die DASBV wiederum leitet den Antrag elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Die DRV Bund prüft sodann Ihren Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf - wie bisher - ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.
Die DRV Bund sendet dem Antragsteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per postalischem Brief. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.
Zugleich sendet die DRV Bund dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk des Antragstellers/der Antragstellerin elektronisch eine Mitteilung über ihre Entscheidung zu.
Bestimmte Angaben müssen im elektronischen Antragsformular pflichtmäßig ausgefüllt werden, damit die DRV Bund Ihren Antrag überhaupt bearbeiten kann.
Pflichtfelder im elektronischen Befreiungsantrag sind:
• Berufsgruppe und Versorgungswerk
• Name und Vorname des Antragstellers/in, Geschlecht
• Staatsangehörigkeit
• Geburtsname (falls abweichend vom Nachnamen), Geburtsort/Geburtsland und Geburtsdatum,
• Mitgliedsnummer im Versorgungswerk
• Sozialversicherungsnummer
• Straße und Hausnummer, ggf. Adresszusatz
• PLZ und Stadt
• Länderkennzeichen
Nicht zwingend für die Bearbeitung Ihres Befreiungsantrages ist die Angabe Ihrer Telefonnummer und ggf. Ihrer E-Mail-Adresse, erleichtert aber eine Kontaktaufnahme durch die DRV Bund, falls diese Rückfragen zu Ihrem Antrag haben sollte. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter bzw. Berechtigten (z. B. durch einen Betreuer) gestellt, ist zudem zwingend Folgendes anzugeben:
• Anrede
• Name, ggf. Namenszusatz, und Vorname
• Titel
• Straße und Hausnummer
• PLZ und Stadt sowie ggf. Länderkennzeichen (im Ausland).
Nicht zwingend für die Bearbeitung Ihres Befreiungsantrages, sondern freiwillig ist die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters / Berechtigten. Auch diese Angaben erleichtern die schnellere Bearbeitung des Befreiungsantrages.
Im Weiteren werden Angaben zu Ihrem Arbeitgeber und zu Ihrer Erwerbstätigkeit abgefragt. Nicht zwingend, aber empfehlenswert zur schnelleren Bearbeitung des Befreiungsantrages sind Angaben zum Namen und zur Adresse des Arbeitgebers im In- oder Ausland. Die Angabe der Betriebsstätte des Arbeitgebers mit entsprechender Nummer ist möglich, aber nicht zwingend notwenidug zur Zuordnung des Arbeitgebers; dieses Feld können Sie als Antragsteller/-in auch überspringen. Im Weiteren werden von Ihnen als Antragsteller/-in Angaben zu Ihrer Erwerbstätigkeit abgefragt:
• Beginn und ggf. Ende der ausgeübten abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
• Bezeichnung dieser Tätigkeit (maximal 70 Zeichen)
Diese Felder beinhalten keine Pflichtangaben, sondern freiwillige Angaben. Für eine schnellere Antragsbearbeitung und zur Vermeidung von Rückfragen durch die DRV Bund sind sie wünschens- und empfehlenswert.
Es folgen Abfragen zu den jeweiligen, befreiungsfähigen Berufsgruppen. Antworten werden von Ihnen zu der Sie selbst betreffenden Berufsgruppe durch einen Klick auf Bestätigung oder Ablehnung der Sie betreffenden Berufsgruppe („Ich übe eine Tätigkeit aus als …“oder „Nein, keine der oben angeführten Angaben trifft auf mich zu“ oder teilweise „Keine Angaben“) gegeben. Sie selbst treffen insoweit eine Auswahl. Diese Angaben sind Pflichtfelder, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
Die Frage zum Beginn der begehrten Befreiung ist ein Pflichtfeld. Ebenso ist die danach folgende Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft (Name der Kammer und Beginn der Pflichtmitgliedschaft) ein Pflichtfeld, da diese Mitgliedschaft eine der wesentlichen Voraussetzungen einer Befreiung darstellt.
Beantworten Sie die Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft mit einem „Ja“, kann, muss aber nicht der Beginn der Kammerpflichtmitgliedschaft angegeben werden (optionales Feld). Jene Angabe zum Beginn der Pflichtmitgliedschaft soll die Antragsbearbeitung beschleunigen.
Schließlich werden im Rahmen der elektronischen Abfragemaske zur Befreiung auch Angaben zur etwaigen Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit abgefragt, sofern ein Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt werden soll. Alle Felder der „Angaben zur ausgeübten berufsfremden Erwerbstätigkeit“ sind keine Pflichtfelder, etwaige Angaben dienen lediglich einer schnelleren Antragsbearbeitung. Ferner wird nach einer zeitlichen Begrenzung der berufsfremden Tätigkeit gefragt und ein Arbeitsvertrag für diese berufsfremde Tätigkeit kann, muss aber nicht beigefügt werden. Auch diese Angabe dient der Beschleunigung der Bearbeitung. Zudem wird noch bezüglich einer Befreiung für eine berufsfremde Tätigkeit nach einer etwaigen vorherigen Befreiung und nach Zeiten vor Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung mit gesetzlicher Rentenversicherung in der DRV Bund gefragt.
Ein Upload von ergänzenden Dokumenten ist möglich, sofern diese für die Entscheidung über die Antragstellung von vornherein erforderlich sind. Dieses ist nur bei Syndikusrechtsanwälten, bei einem Antrag durch Dritte, bei der Ausübung berufsfremder Tätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich.
Bei Angabe einer DE-Mail des Antragstellers ist eine direkte Kommunikation der DRV Bund hierüber mit dem Antragsteller möglich. Auch bestehen Auswahlmöglichkeiten für sehbehinderte Personen.