Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Saarlandes, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit im Saarland. Es gilt das Lokalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass jeder Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin in dem Versorgungswerk Pflichtmitglied ist, in dessen Kammerbereich die Berufstätigkeit ausgeübt wird.
Beginn
Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind Beamte und Sanitätsoffiziere, sowie Personen, die bei Beginn der Mitgliedschaft bereits eine Berufsunfähigkeitsrente oder (volle) Altersrente nach dem SGB VI oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb des Bundesgebietes beziehen.
Eine Pflichtmitgliedschaft entsteht auch nicht, wenn ein Arzt/Zahnarzt am 31.12.2004 kein Mitglied im Versorgungswerk war und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft gilt nicht, wenn eine neue sozialversicherungspflichtige berufsspezifische Beschäftigung im Saarland aufgenommen wird.
Da sich Änderungen hinsichtlich Beitragszahlung und Mitgliedschaft ergeben können, ist das Versorgungswerk über die Aufnahme jeder zusätzlichen beruflichen Tätigkeit zu informieren, auch bei Tätigkeiten außerhalb des Kammerbereiches der Ärztekammer des Saarlandes.