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Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Angestellte Mitglieder sind automatisch auch in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Aufnahme der Tätigkeit. Bei späterem Antrag wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erst ab Eingang des Antrages ausgesprochen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 31.10.2012[1] klargestellt, dass ausnahmslos jede Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versorgungswerkes nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Daher muss seit November 2012 für jede neu aufgenommene Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Als neu aufgenommen in diesem Sinne gilt jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber, die z.B. durch eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht wird, als auch jeder Arbeitgeberwechsel.

Ab dem 01.01.2023 muss jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die schriftlichen Antragsformulare zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist elektronisch über folgenden Link zu beantragen:

Zum DRV-Befreiungsantrag klicken Sie bitte hier.

Sie werden dabei zunächst auf die Website der DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) weitergeleitet. Nachdem Sie Ihren Antrag abgesendet haben, ergänzen wir die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der berufsständischen Kammer und leiten den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter.

Wir sind verpflichtet, jeden gestellten Antrag an die DRV weiterzuleiten, auch wenn dieser fehlerhaft oder unvollständig ist, beachten Sie daher bitte die folgenden Hinweise zum Ausfüllen des Antrags: 

  • Information zum Arbeitgeber

Geben Sie im Antragsformular unbedingt den Firmennamen und Adresse Ihres Arbeitgebers laut Arbeitsvertrag an. Geben Sie auch bitte - sofern bekannt - die Betriebsnummer Ihres Arbeitgebers an.

  • Mitgliedsnummer

Falls Sie Ihre vollständige Mitgliedsnummer nicht sicher wissen, lassen Sie dieses Feld gerne frei und senden den Antrag dennoch ab. Wir tragen diese Information gerne für Sie nach.

FAQs Elektronisches Befreiungsverfahren 



[1] BSG NZA-RR 2013, 368; NZA-RR 2013, 371; NZA-RR 2013, 419

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerin

Petra Rakowski
Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-320
Fax: 0681/4003-330
E-Mail: petra.rakowski@aeksaar.de

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