Angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes sind automatisch auch in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Aufnahme der Tätigkeit. Bei späterer Antragsstellung wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erst ab Antragseingang ausgesprochen.
Der ausgefüllte und unterschriebene Befreiungsantrag ist dem Versorgungswerk zuzusenden. Nach Bestätigung durch das Versorgungswerk wird der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet.
Jede Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versorgungswerkes gilt nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Daher muss für jede neu aufgenommene Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Als neu aufgenommen in diesem Sinne gilt jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber, die z.B. durch eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht wird, als auch jeder Arbeitgeberwechsel.