Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung infolge Verlegung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in einen anderen Kammerbereich können die an das bisher zuständige Versorgungswerk gezahlten Beiträge auf Antrag an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden, sofern Beiträge für nicht mehr als 96 Monate geleistet wurden und das Mitglied das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft bei der aufnehmenden Versorgungseinrichtung, bei einer der beiden Versorgungseinrichtungen zu stellen.
Wird keine Überleitung beantragt oder ist eine Überleitung der Beiträge nicht möglich, erbringt jede Versorgungseinrichtung nach der jeweiligen Satzung Leistungen.