Bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls kann zu einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente Erziehungsbeihilfe für minderjährige oder behinderte Kinder sowie für in Berufsausbildung stehende Kinder des Mitgliedes bis zu deren 27. Lebensjahr gewährt werden. Die Erziehungsbeihilfe wird in Höhe der Halbwaisenrente geleistet. Diese Leistung muss gesondert beantragt werden.
Erziehungsbeihilfe zu Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
Erziehungsbeihilfe zu Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
Zu den Kosten notwendiger medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen kann auf Antrag ein Zuschuss gezahlt werden, wenn die Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und die Berufsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch Berufsunfähigkeitsrentner können Zuschüsse erhalten, wenn die Berufsfähigkeit durch die Maßnahme voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.
In Anwendung des § 3 Abs. 3 S. 2 SHKG ist bei Anträgen auf Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen, sofern dem Versorgungswerk Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen oder Berufserlaubnissen, den Entzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folgen haben können. Die Entscheidung, ob eine Erkrankung das Ruhen oder den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen zur Folge haben kann, beurteilt der Vorstand des Versorgungswerkes im Einzelfall
Zur Beseitigung oder Milderung von Nachteilen, die aufgrund einer Behinderung oder einer Erkrankung die Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen, können Zuschüsse zur Berufsförderung gezahlt werden. Zu Umschulungsmaß-nahmen werden keine Zuschüsse gezahlt. Über die Höhe des Zuschusses wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden.
In der Regel wird eine Kostenbeteiligung erwartet. Die Höchstgrenze für Zuschüsse zur Berufsförderung beträgt 50 Prozent. Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten können höhere Zuschüsse gewährt werden.