Mitglieder, die ihren ärztlichen/zahnärztlichen Beruf infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechens auf Dauer oder vorübergehend nicht mehr ausüben können, und das Alter für die vorgezogene Altersrente noch nicht erreicht haben, erhalten die Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Versicherungsschutz besteht von der ersten Beitragszahlung an.
Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit besteht nur, wenn keine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Ärztliche Berufsausübung in diesem Sinne ist jede Tätigkeit von Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/Zahnärztinnen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können.
Berufsunfähigkeitsrente wird gewährt ab dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente setzt die Einstellung der gesamten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit voraus. Bei Bezug der Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit darf die Praxis mit einem Vertreter oder Assistenten weitergeführt werden.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf Zeit geleistet. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Berufsunfähigkeit behoben werden kann, wird die Berufsunfähigkeitsrente unbefristet geleistet.
Bei Wiederaufnahme einer ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit entfällt mit sofortiger Wirkung der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
Berufsunfähigkeitsrentner erhalten ab Überschreiten der Altersgrenze für eine vorgezogene Altersrente anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die vorgezogene Altersrente in gleicher Höhe.