Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der für den Ehegatten/die Ehegattin errechneten Rente.
Der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine neue Ehe geschlossen wird. In Abhängigkeit vom Lebensalter des/der Berechtigten wird in diesem Fall auf Antrag eine Kapitalabfindung bis zu dem Fünffachen einer Jahresrente gezahlt.
Eigene Einkünfte des verwitweten Ehepartners werden nicht auf die Rente angerechnet.
Als Witwe bzw. Witwer gilt auch ein eingetragener Lebenspartner/eine eingetragene Lebenspartnerin.
Für verwitwete Ehepartner aus einer Ehe/Lebenspartnerschaft, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder nachdem bereits Altersrente (Voll- oder Teilrente) bezogen wird, geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.