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FAQs der Weiterbildung

Approbation und Berufserlaubnis

Welche Behörde ist im Saarland für die Erteilung der Approbationen oder Berufserlaubnisse Zuständig?

Für die Erteilung der Approbationen oder Berufserlaubnisse nach der Bundesärzteordnung ist im Saarland das Landesamt für Soziales, Konrad-Zuse-Straße 7-9, 66115 Saarbrücken, zuständig.

Saarland - Landesprüfungsamt

Allgemeine Fragen zur Weiterbildung

Woher bekomme ich als Vertragsarzt eine Assistentengenehmigung?

Sobald durch die Ärztekammer des Saarlandes eine Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis erteilt wurde, kann bei der Kassen­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Saarland (KVS) ein Antrag auf Assis­ten­ten­­ge­­neh­­mi­­gung gestellt werden.

Kassenärztliche Vereinigung Saarland
Europaallee 7 – 9
66113 Saarbrücken

Willkommen - Kassenärztliche Vereinigung Saarland (kvsaarland.de)

Wird die Facharztweiterbildung finanziell gefördert?

Ja. Gemäß § 75 a SGB V ist eine spezi­elle Förde­rung der haus­ärz­t­­li­chen und fach­ärz­t­­li­chen Weiter­­bil­­dung möglich. Die Förde­rung rich­tet sich im fach­ärz­t­­li­chen Bereich an ausge­wählte Arzt­­grup­­pen.

Zuständige Behörde für die Förderung von Weiterbildungen, ist die Kassenärztliche Vereinigung Saarland.

Kassenärztliche Vereinigung Saarland
Europaallee 7 – 9
66113 Saarbrücken

Willkommen - Kassenärztliche Vereinigung Saarland (kvsaarland.de)

Zu welchem Zeitpunkt kann man frühestens mit der Weiterbildung zum Facharzt beginnen?

Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt über die ärztliche Approbation oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügt oder einen gleichwertigen Kenntnisstand durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen hat.

Was gilt als Weiterbildungszeit?

Als Weiterbildung gilt gemäß § 4 WBO die hauptberufliche ärztliche Tätigkeit unter Anleitung einer/eines befugten Ärztin/Arztes in Vollzeit und mit angemessener Vergütung. Eine Weiterbildung in Teilzeit, sowie die berufsbegleitende Weiterbildung bei bestimmten Zusatz-Weiterbildungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ist eine Weiterbildung in Teilzeit möglich?

Ja. Die Weiterbildung ist zwar grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen, kann jedoch auch in Teilzeit absolviert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass sie hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen eines geregelten Kompetenzerwerbs einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen muss. Der Umfang der Weiterbildung in Teilzeit ist hierbei frei wählbar. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich durch die Weiterbildung in Teilzeit die Gesamtzeit der Weiterbildung insgesamt nicht mehr als verdoppeln darf.

Ab welcher Dauer wird ein Weiterbildungsabschnitt anerkannt?

Ein Weiterbildungsabschnitt wird erst ab einer Dauer von 3 Monaten (in Voll- oder Teilzeit) anerkannt.

Unterbricht Krankheit oder Mutterschutz meine Weiterbildung?

Grundsätzlich kann eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Bei Weiterbildungsabschnitten unterhalb von 12 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres gilt diese Regelung anteilig.

Stellt Urlaub eine Unterbrechung dar?

Tariflicher bzw. gesetzlicher Urlaub stellt keine Unterbrechung der Weiterbildung dar.

Werden Tätigkeiten im Rahmen eines Stipendiums, einer Hospitation oder als Gastarzt auf die Weiterbildungszeit angerechnet?

Nein. In der Weiterbildungsordnung ist festgelegt, dass die ärztliche Weiterbildung ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit erfolgt. Ärztinnen und Ärzte, die sich beispielsweise auf der Basis von Stipendiatenverträgen in Deutschland fortbilden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine Prüfungszulassung als Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung ist nur nach einer regulär absolvierten Weiterbildung auf der Grundlage eines regulären Arbeitsvertrages möglich.

Kann ich Zeiten aus dem Facharzt auf eine Zusatzweiterbildung anrechnen lassen?

Sogenannte „versenkbare“ Zeiten, also die Möglichkeit, sich Zeiten und Inhalte aus der Facharztweiterbildung auf eine nachfolgende Zusatzweiterbildung anrechnen zu lassen, gibt es nicht mehr. Die Zusatzweiterbildung kann grundsätzlich erst nach Anerkennung der Facharztqualifikation beginnen. Die Ausnahme sind Zusatzweiterbildungen, die keinen Facharzt voraussetzen, z. B. Notfallmedizin. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Zeiten anrechnen können, sprechen Sie bitte das Weiterbildungsreferat an.

Was beinhaltet der Quereinstieg in die Allgemeinmedizin?

Der Quereinstieg in die Allgemeinmedizin ermöglicht Fachärztinnen und -ärzten den Einstieg in die strukturierte Weiterbildung Allgemeinmedizin unter weitgehender Anrechnung ihrer bisherigen Weiterbildungszeiten.

Der Quereinstieg ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Kammerangehörigen, die eine Facharztbezeichnung aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß der Weiterbildungsordnung führen, wird bis zu 36 Monate Weiterbildungszeit auf die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin angerechnet. Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Radiologie, Strahlentherapie, Transfusionsmedizin und Urologie.
  • 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung sind verpflichtend. Beachten Sie bitte, dass Sie – abhängig von Ihrem bisherigen Fachgebiet und Ihrer Berufserfahrung - für den Erwerb der erforderlichen Weiterbildungsinhalte möglicherweise darüber hinaus noch stationäre Weiterbildungszeiten einplanen müssen.
  • Voraussetzung für die Zulassung zur Facharztprüfung ist der Nachweis des Erwerbs aller Inhalte der Weiterbildung nach der aktuellen Weiterbildungsordnung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin, einschließlich der 80-stündigen Kurs-Weiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung.

Weiterbildungsordnung

Wo bekomme ich Informationen über die gültige Weiterbildungsordnung (WBO) und ist die WBO in allen Landesärztekammern gleich?

Aktuelle Informationen zur WBO erhält man bei der jeweiligen Landesärztekammer. Die Weiterbildungsordnungen basieren auf der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterweiterbildungsordnung, sind allerdings Landesrecht und können abweichende Bestimmungen enthalten.

Wird die Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) bundeseinheitlich umgesetzt?

Eine einheitliche Umsetzung der MWBO 2018 wird von der Bundesärztekammer empfohlen. Letztlich entscheiden aber die Länder und Landesärztekammern über die konkrete Umsetzung in Landesrecht. Die Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern werden daher in einzelnen Punkten von der MWBO abweichen. Auch die Ärztekammer des Saarlandes weicht in einigen rechtlichen und fachlichen Punkten ab. Es empfiehlt sich, die für die eigene Weiterbildung maßgebliche Weiterbildungsordnung (WBO) diesbezüglich genau anzuschauen.

Welche Bestimmungen sind für mich als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung besonders wichtig und worauf muss ich achten, wenn ich mit meiner Weiterbildung beginne?

Die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sind in dem entsprechenden Abschnitt der Weiterbildungsordnung und den dazu gehörigen Richtlinien geregelt. Wichtig sind insbesondere auch die Bestimmungen des § 4 der WBO über Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung.

  • Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Praxisvertretungen werden nicht als Weiterbildung angerechnet.
  • Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit diese nicht berufsbegleitend erworben werden können.

  • Eine Weiterbildung in Teilzeit ist grundsätzlich möglich. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen, sprechen Sie bitte das Weiterbildungsreferat vor Beginn der Teilzeittätigkeit an.

Berufsbegleitende Weiterbildung

Für folgende Zusatz-Weiterbildungen besteht die Möglichkeit, diese berufsbegleitend, also außerhalb oder während einer hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit, unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte, zu erwerben: 
Allergologie, Akupunktur, Ernährungsmedizin, Flugmedizin, Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie, Krankenhaushygiene, Manuelle Medizin, Medizinische Informatik, Naturheilverfahren, Phlebologie, Psychoanalyse, Psychotherapie, Rehabilitationswesen, Schlafmedizin, Sozialmedizin, sowie Spezielle Viszeralchirurgie.

Einführung der neuen WBO 2020 zum 21.12.2021

Im Saarland wurde die neue Weiterbildungsordnung zum 21.12.2021 eingeführt.

Welche Weiterbildungsordnung gilt für mich?

Im Allgemeinen gilt diejenige Weiterbildungsordnung mit dem entsprechenden Nachtrag, die an dem Tag in Kraft war, an dem Sie Ihre Weiterbildung begonnen haben. Es ist jedoch auch möglich, die Weiterbildung nach einer aktuelleren Weiterbildungsordnung oder einem späteren Nachtrag zu absolvieren. Es ist die Weiterbildungsordnung derjenigen Landesärztekammer zugrunde zu legen, bei der die Anmeldung zur Prüfung erfolgt.

Welche Weiterbildungsordnung gilt für meine Weiterbildung?

Wer seine Weiterbildung nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung im Saarland am 21.12.2021 begonnen hat, absolviert diese nach den Regularien der neuen Weiterbildungsordnung. Wer bereits vor dem Inkrafttreten der neuen WBO seine Weiterbildung begonnen hatte, kann diese noch nach der vorherigen WBO abschließen. Dabei ist zu beachten, dass für den Erwerb nach der bisherigen WBO Übergangsfristen gelten.

Ärzte, die nach der bisher gültigen WBO die Weiterbildung begonnen haben, können aber auch umschwenken und die Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung beenden.

Muss eine bereits begonnene Weiterbildung nach der neuen WBO fortgeführt werden?

Nein! Grundsätzlich kann sich jeder Weiterzubildende, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Weiterbildungsordnung bereits in Weiterbildung befunden hat, entscheiden, ob er seine Weiterbildung nach altem Recht fortführt oder in die neue WBO 2020 wechselt. Die Entscheidung ist sehr individuell. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referats Weiterbildung gerne zur Verfügung. 

Bis wann muss ich mich verbindlich für eine der beiden WBO entscheiden?

Spätestens, wenn Sie den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, müssen Sie sich für eine der beiden Weiterbildungsordnungen entscheiden. ACHTUNG: Im Vorfeld Ihrer Entscheidung sollten Sie sich beide Weiterbildungsordnungen genau anschauen und prüfen, welche WBO besser zu Ihrem bisherigen Weiterbildungsablauf passt und welche Unterschiede für Ihr Fach gelten.

Muss ich bestimmte Fristen für den Abschluss meiner Weiterbildung nach der WBO 2005 beachten?

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Wo finde ich die Übergangsbestimmungen?

Die Übergangsbestimmungen sind in § 20 Absätze 1 bis 8 WBO zu finden. Sie regeln u.a. das Fortgelten der WBO 2005, den Erwerb neuer Bezeichnungen und das Fortgelten alter Bezeichnungen nebst der zu beachtenden Fristen und Antragsmodalitäten.

Ich möchte von der alten auf die neue WBO wechseln, was muss ich beachten?

Nachfolgend die wichtigsten Punkte zum Wechsel:

Grundvoraussetzung für einen Wechsel ist immer, dass der Weiterbildungsleiter auch eine entsprechende Ermächtigung nach neuen WBO besitzt!!!

Es wird ein Zwischenzeugnis zum Wechsel empfohlen, um eine klare Trennung zwischen den erbrachten Inhalten nach alter WBO und neuer WBO zu erhalten.

Der Wechsel muss nicht zum 21.12.2021 erfolgen, ein beliebiges Datum vor Beendigung der Mindestweiterbildungszeit ist möglich.

- Ist noch eine lange Weiterbildungszeit zu absolvieren, sollte der Wechsel jedoch so zügig wie möglich erfolgen.

- Ein Wechsel bietet sich häufig aufgrund eines anstehenden neuen Weiterbildungsabschnittes an.

Ändern sich die Rechte und Pflichten der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung und der Weiterbildenden?

Es bleibt alles wie bisher: Ärzte in Weiterbildung haben die Pflicht einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die vollständig und nachweisbar sein muss. Auf dieser Grundlage besteht das Recht auf Bestätigung und Ausstellung eines Weiterbildungszeugnisses durch die Weiterbildenden. Sie haben das Zeugnis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines WB-Abschnittes auszustellen.

Es sind mindestens jährliche Statusgespräche zwischen dem/der Weiterbildenden und des Arztes in Weiterbildung/der Ärztin in Weiterbildung sowie regelmäßige Eintragungen bzw. Bestätigungen der erworbenen Kompetenzbausteine im Logbuch gefordert. Bei eventuellen Störungen dieses kollegialen Miteinanders kann die Landesärztekammer auf Anfrage vermittelnd einschreiten.

Was ändert sich mit der neuen WBO inhaltlich?

Neue Methoden in Diagnostik und Therapie wurden integriert. Die neu definierten kognitiven und Methodenkompetenzen verlangen sachliche und fachliche theoretische Kenntnisse. Sie sollen schrittweise erworben und regelmäßig dokumentiert werden. Darüber hinaus wird Handlungskompetenz immer dann gefordert, wenn Erfahrungen und Fertigkeiten für die selbstständige Ausführung einer Diagnostik oder Therapie aufgebaut und bis zur fachlichen Selbstständigkeit vervollkommnet werden müssen.

Besonders in den chirurgischen Fächern bleibt es darüber hinaus bei Mindestzahlen von Eingriffen (z. B. Appendektomien und Koloneingriffen), die mit einem persönlichen OP-Katalog nachzuweisen sind. Ansonsten sind viele Richtzahlen gegenüber den in der WBO 2005 geforderten Umfängen zurückgesetzt.

Gibt es neue Mindestweiterbildungszeiten oder generelle Änderungen?

Verlängerungen von geforderten Weiterbildungszeiten gibt es keine. Im Gegenteil, einige Zeiten wurden verkürzt und sind Mindestzeiten. Definiert werden jetzt regelhaft die verpflichtenden stationären Anteile, der Rest kann nach eigener Wahl ambulant absolviert werden.
Die Mindest-Weiterbildungszeiten der größeren Gebiete ändern sich auch nicht grundlegend. In der Inneren Medizin sind statt bisher 18 jetzt 24 Monate WB im ambulanten Bereich möglich.

Gibt es neu eingeführte / gestrichene Bezeichnungen?

Insgesamt 12 neue Zusatz-Weiterbildungen können erworben werden: Balneologie und Medizinische Klimatologie, Ernährungsmedizin, Immunologie, Kardiale Magnetresonanztomographie, Klinische Akut- und Notfallmedizin, Krankenhaushygiene, Nuklearmedizinische Diagnostik für Radiologen, Röntgendiagnostik für Nuklearmediziner, Sexualmedizin, Spezielle Kardiologie für Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern, Spezielle Kinder- und Jugend-Urologie, Transplantationsmedizin (schon in 2004); die Zusatzbezeichnung Homöopathie wurde gestrichen.

Was muss ich tun, um eine neu eingeführte Bezeichnung zu erwerben?

Sie können die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der genannten Weiterbildungsbezeichnungen beantragen, wenn Sie innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren vor Einführung der neuen Weiterbildungsordnung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig und mit mehr als 50% Ihrer regulären Arbeitszeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig gewesen sind, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht und im Rahmen dieser Tätigkeit alle für diese Weiterbildungsbezeichnung vorgeschriebenen Kompetenzen erworben haben. Weder zeitlich noch inhaltlich darf der Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach Übergangsbestimmungen hinter einer regulären Weiterbildung zurückstehen, vergl. § 20 Absatz 7 WBO.

Kann ich eine bereits erworbene Weiterbildungsbezeichnung auch nach dem Inkrafttreten der neuen WBO weiterhin führen?

Ja, das gilt grundsätzlich für alle bereits erworbene Weiterbildungsbezeichnungen. Einige wenige Bezeichnungen wurden lediglich umbenannt. Wie diese künftig geführt werden kann, ergibt sich aus den einzelnen Übergangsbestimmungen der WBO 2020.

Benötige ich weiterhin ein Weiterbildungszeugnis?

Die Ärztekammer beurteilt die erfolgte Weiterbildung für die Zulassung zur Prüfung anhand eines oder ggf. mehrerer zusammenfassender Weiterbildungszeugnisse und der gesamten begleitenden Kompetenz-Dokumentation. Das abschließende, zusammenfassende Zeugnis soll eine ausdrückliche Bewertung der „Facharztreife“ durch den/die Weiterbilder/-in im Blick auf die Prüfungszulassung enthalten. Ein Arbeitszeugnis genügt hierfür nicht.

Stehen derzeit weitere Änderungen der WBO 2020 an?

Der Deutsche Ärztetag hat im Mai 2021 mehrere Beschlüsse zur Muster-WBO gefasst. Es wurde ein Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie in das Gebiet Innere Medizin eingeführt. Einzelne Anerkennungsregulierungen bei den Zusatzweiterbildungen in der M-WBO wurden geändert.

Dokumentation der Weiterbildung

Was verstehe ich unter der Dokumentationspflicht im Rahmen meiner Weiterbildung?

  • Gemäß WBO sind die Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in sog. Logbüchern zu dokumentieren.
  • Darüber hinaus führt der zur Weiterbildung befugte Arzt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieser Gespräche ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. (Vergl. § 8 -Dokumentation der Weiterbildung- WBO)

Wie muss ich mir meine abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte bestätigen lassen?

  • Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Logbucheinträge nachzuweisen. Mit Hilfe der Logbucheinträge können Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung jederzeit selbst prüfen, ob die geforderten Weiterbildungsinhalte erfüllt sind.
  • Ein gemäß WBO geführter OP-Katalog kann dem Weiterbildungszeugnis angehängt werden. Im Zeugnis sind die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung zu nehmen. Auf Inhalte, die im Logbuch dokumentiert sind, kann im Zeugnis verwiesen werden.
  • Das Zeugnis muss auch genaue Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen (Beispiele: „vom…bis zum…“ / „…mit 75% einer Vollzeittätigkeit…“) und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten (vergl. § 9 -Dokumentation der Weiterbildung- WBO).
  • Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den o. g. Anforderungen entspricht. Das Zeugnis muss auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik / der Praxis erstellt werden, ein Ausstellungsdatum tragen und von dem/den jeweiligen Weiterbilder(n) unterschrieben sein.
  • Sind mehrere Weiterbilder kumulativ befugt, ist das Zeugnis von allen zu unterzeichnen.

Wie wird bei Fortführung der Weiterbildung nach WBO 2005 dokumentiert?

Wer unter den Vorgaben der Übergangsregelungen nach bisheriger WBO 2005 die begonnene Weiterbildung abschließt, weist diese, wie bisher, auf den bekannten Papierformularen und mit den entsprechenden Weiterbildungszeugnissen nach.

Was ist beim freiwilligen Wechsel von der bisherigen zur neuen WBO zu beachten?

Alle nach den Regeln der WBO 2005 geforderten schriftlichen Dokumente und Zeugnisse gelten bis zu dem Zeitpunkt eines freiwilligen Wechsels fort. Bei Wechsel zur WBO 2020 sollen die zuvor erworbenen Kompetenzen von den Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung nach den Vorgaben der WBO 2020 zugeordnet und entsprechend in das neuen Logbuch übertragen werden. Falls ein früherer Weiterbilder/eine frühere Weiterbilderin zur Bestätigung im neuen Logbuch nicht mehr verfügbar ist, ist der bzw. die aktuell Weiterbildende gehalten, die vorgelegten Einträge zu vorher erworbenen Kompetenzen im neuen Logbuch zu bestätigen, soweit das aus eigener fachlicher Erkenntnis und Feststellung möglich ist.

Zuvor erworbene Fall- oder Leistungszahlen können jedoch nicht durch nachfolgend Weiterbildende im neuen Logbuch bestätigt werden, sondern nur durch diejenigen Weiterbilder/-innen, unter deren Leitung diese Inhalte abgeleistet wurden. Ist das im Einzelfall nicht mehr möglich, soll mit den vorliegenden Nachweisen und Dokumenten mit der Abteilung Ärztliche Weiterbildung zum Vorgehen Kontakt aufgenommen werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen gerne vorab beratend zur Seite.

Alle weiteren Kompetenzen, die nach dem Wechsel zur WBO 2020 in den anschließenden WB-Abschnitten hinzukommen, werden regelmäßig und fortlaufend im neuen Logbuch dokumentiert.

Logbuch

Was ist ein Logbuch?

Das Logbuch beinhaltet die Richtlinien der Weiterbildungsordnung und dient der Dokumentation der Weiterbildung. Das Führen eines Logbuchs ist seit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung von 2004 verpflichtend vorgeschrieben.

Wer muss das Logbuch führen?

Das Logbuch ist durch die Ärztin/den Arzt in Weiterbildung selbst zu führen. Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und die erbrachten Leistungszahlen werden durch die befugte Ärztin/den befugten Arzt bestätigt.

Wie muss das Logbuch ausgefüllt werden?

Die erworbenen Weiterbildungsinhalte und erbrachten Leistungszahlen sind von der/dem befugten Ärztin/Arzt mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wenn Sie an mehreren Weiterbildungsstätten tätig sind, können Sie sich die Inhalte und Zahlen von verschiedenen Befugten in einem Logbuch bescheinigen lassen, es ist aber auch möglich, mehrere Logbücher zu führen bzw. einzelne Logbuchseiten zu kopieren.

Wofür stehen die Richtzahlen im Logbuch?

Die im Logbuch angegebenen Richtzahlen sind Mindestweiterbildungszahlen, diese Leistungen müssen also mindestens in der vorgegebenen Anzahl erbracht werden. Eingetragen werden sollen die von der/dem Ärztin/Arzt in Weiterbildung persönlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen.

Weiterbildungszeugnis

Was ist ein Weiterbildungszeugnis?

Das Weiterbildungszeugnis dient als Nachweis der Weiterbildung.

Das Zeugnis muss vom weiterbildungsbefugten Arzt auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik/der Praxis über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ausgestellt werden. Darin müssen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Einzelnen darlegt werden und zur Frage der fachlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Qualifikation ausführlich Stellung genommen werden. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen (z. B. Mutterschutz) der Weiterbildung enthalten. Auch die Abteilungen, in denen der Weiterzubildende tätig gewesen ist (Rotationen), sind detailliert aufzuführen. Die persönlich erbrachten Untersuchungs-, Operations- und Behandlungszahlen werden im Logbuch dokumentiert und von der befugten Ärztin/vom befugten Arzt bestätigt.

Das Weiterbildungszeugnis darf nur von zur Weiterbildung befugten Ärzten unterschrieben werden. Bei Vorliegen einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis müssen die Zeugnisse und Anlagen von allen Weiterbildern unterschrieben werden.

Das Weiterbildungszeugnis ist innerhalb von drei Monaten bzw. bei Beenden der Tätigkeit unverzüglich durch den Weiterbilder auszustellen.

Bitte unbedingt beachten: Ein Arbeitszeugnis ist kein Weiterbildungszeugnis!

Was passiert mit Original- und beglaubigten Weiterbildungsnachweisen?

Spätestens am Tag der Prüfung werden die originalen Weiterbildungsnachweise wieder ausgehändigt. Beglaubigte Kopien werden in der Regel nicht mehr zurückgegeben.

Weiterbildungsbefugnisse

Wo erfahre ich, welcher Arzt über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt?

Die Ärztekammer des Saarlandes führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte (WB Befugte), aus dem hervorgeht, für welche Bezeichnung, nach welcher Weiterbildungsordnung und in welchem Umfang die Befugnis erteilt wurde.

>> WB Befugte

Woher bekomme ich die Antragsunterlagen für eine Weiterbildungsbefugnis?

Die Antragsformulare finden Sie unter folgendem Link: 

Antragsformulare | Ärztekammer Saarland

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Antrag auf Weiterbildungsbefugnis stellen zu können?

  • Die entspre­chende Fach­a­rzt-, Schwer­­punkt- oder Zusatz­­be­­zeich­­nung muss seit mindes­tens zwei Jahren geführt werden.
  • Nach der entspre­chen­­den Aner­ken­­nung muss seit mindes­tens zwei Jahren eine verant­wor­t­­li­che, einschlä­­gige Tätig­keit ausge­übt worden sein (z. B. als Ober­a­rzt oder nieder­­ge­las­­se­­ner Arzt).
  • Die Weiter­­bil­­dungs­­­stätte muss seit mindes­tens einem Jahr beste­hen.
  • In der Regel ist eine Leis­tungs­­­sta­tis­tik der letz­ten zwölf Monate vorzu­le­­gen.

Kann ich die Weiterbildungsbefugnis mit einer Teilzeittätigkeit beantragen?

Eine Weiter­­bil­­dung hat grun­d­­sätz­­lich haupt­­be­­ruf­­lich und ganz­tä­­gig (38,5 Stun­­den von Montag bis Frei­­tag) zu erfol­­gen. Dies zieht nach sich, dass der Weiter­­bil­­der verpflich­tet ist, die Weiter­­bil­­dung ganz­tä­­gig und haupt­­be­­ruf­­lich persön­­lich zu leiten, sowie zeit­­lich und inhal­t­­lich gemäß der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung zu gestal­ten. Eine Auftei­­lung auf mehrere teil­­zeit­­be­schäf­tigte Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fugte ist jedoch möglich, wenn durch komple­­men­täre Arbeits­­zei­ten insge­­samt eine ganz­tä­­gige Weiter­­bil­­dung gewähr­leis­tet ist.

Wie viele Weiterbildungsbefugnisse kann ich beantragen?

Eine Befug­­nis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Fach­a­rz­t­­be­­zeich­­nung und/oder einer zuge­hö­ri­­gen Schwer­­punk­t­­be­­zeich­­nung und/oder einer Zusatz­­be­­zeich­­nung erteilt werden.

Wie lange ist eine Weiterbildungsbefugnis gültig?

Die Befugnis erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte oder im Fall des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte. Auch bei einem Wechsel der Tätigkeitsstätte wird die Neubeantragung einer Weiterbildungsermächtigung erforderlich.

Kann ich als Praktischer Arzt eine Weiterbildungsbefugnis in der ambulanten hausärztlichen Versorgung zum Facharzt für Allgemeinmedizin beantragen?

Für die Ertei­­lung einer Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis ist es zwin­­gend notwen­­dig, dass der betre­f­­fende Arzt die Bezeich­­nung führt, für die er eine Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis bean­tra­­gen möchte. Somit ist für einen Prak­ti­­schen Arzt die Ertei­­lung einer Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis in der ambu­lan­ten haus­ärz­t­­li­chen Versor­­gung zum Fach­a­rzt für Allge­­mein­­me­­di­­zin nicht möglich.

Welche Konsequenzen hat ein Praxisumzug für meine Befugnis?

Eine Befugnis zur Leitung der Weiterbildung ist sowohl an die Person als auch an die Weiterbildungsstätte gebunden. Ändert sich die Weiterbildungsstätte, so ist dies der Ärztekammer des Saarlandes anzuzeigen. Bei einem Wechsel der Weiterbildungsstätte ist ein neuer Antrag zu stellen.

Welche Veränderungen muss ich der Ärztekammer mitteilen?

Grundsätzlich ist jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft z. B.:

  • Umzug der Weiterbildungsstätte
  • Änderungen der Praxisstruktur bzw. Abteilungsstruktur
  • Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung
  • Beendigung der Belegarzttätigkeit
  • veränderter Beschäftigungsumfang
  • veränderter Aufgabenbereich
  • Ausscheiden einer Kollegin/eines Kollegen aus der Weiterbildungsstätte
  • Eintritt einer neuen Kollegin/eines neuen Kollegen in die Weiterbildungsstätte im ambulanten Bereich

Gibt es auch für Weiterbildungsbefugnisse eine Übergangsbestimmung und wenn ja, was beinhaltet sie?

Die nach der Weiterbildungsordnung 2012 und älter erteilten Befugnisse zu einer Facharztweiterbildung galten bisher auf Beschluss des Weiterbildungsausschuss im Rahmen spezieller Übergangsbestimmungen auch für die Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung 2020.
Diese Übergangsregelung wurde auf Beschluss des Weiterbildungsausschuss zum 31.12.2025 befristet.
Die Befugnisse zur Weiterbildung nach der WBO 2020 müssen demnach bis spätestens 31.12.2025 beantragt werden.

Befugnisse zur Weiterbildung in einem Schwerpunkt oder einer Zusatzbezeichnung, welche nach der Weiterbildungsordnung 2012 oder früher erteilt wurden sind bereits zum 20.12.2024 ausgelaufen.

Was verändert sich durch die Maßgabe der Kompetenzvermittlung im Hinblick auf meine Weiterbildungsbefugnis?

Da die Vermittlung von Kompetenzen künftig im Fokus der ärztlichen Weiterbildung steht, wird es stärker als bisher erforderlich sein, mit anderen Weiterbildungsbefugten bzw. geeigneten WB-Stätten zu kooperieren resp. Rotationen in entsprechende WB-Stätten zu vereinbaren. Die Weiterbildungsordnung bietet mit der kumulativen Weiterbildungsbefugnis und dem Weiterbildungsverbund Möglichkeiten für Weiterbildungskooperationen innerhalb der Weiterbildungsstätte, aber auch weiterbildungsstättenübergreifend an. Die Weiterbildungsabteilung berät Sie gern in der Wahl der für Sie passenden Befugnis.

Muss bei einem Chefarztwechsel für beide WBO´s eine Ermächtigung beantragt werden?

Dies ist empfehlenswert, es kommt darauf an, ob sich noch Weiterzubildende in einer WBO nach altem Recht an der Weiterbildungsstätte befinden. Der Aufwand ist nur unwesentlich größer, da die vorgelegten Nachweise in der Regel für beide Anträge genutzt werden können. Der Umfang der erteilten Ermächtigungen nach den beiden unterschiedlichen WBO´s kann abweichen.

Was ist unter einer Nebenbestimmung zu verstehen?

Eine Neben­­be­­stim­­mung ist Bestan­d­­teil der Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis. Es handelt sich um einen Zusatz in Form von „freien Aufla­­gen“, „Hos­pi­ta­ti­o­­nen“, „Rota­ti­o­­nen“ etc., der die entspre­chende Weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­­nis erwei­tert oder beschränkt.

Kann ein Weiterbildungsbefugter eine eigene Weiterbildung absolvieren?

Nein, für die Zeit eigener Weiterbildung muss die WBB beendet werden, sie kann aber befristet an persönlich und fachlich geeignete Ärzte übertragen werden. 

Kursweiterbildung

Welche Kurse/ Fallseminare muss ich absolvieren?

Ob und welche Kurse/ Fallseminare für Ihren Weiterbildungsgang gefordert werden, entnehmen Sie bitte der Weiterbildungsordnung im Abschnitt "Weiterbildungszeit" Ihrer angestrebten Bezeichnung.

Wo kann ich geforderte Kurse/ Fallseminare absolvieren?

Grundsätzlich ist dies in ganz Deutschland möglich. Wenn Sie einen Kurs/ ein Fallseminar im Saarland absolvieren möchten, finden Sie auf unserer Homepage eine Übersicht der Kurse/ Fallseminare, die von der Ärztekammer des Saarlandes für die Weiterbildung anerkannt wurden. Für Kurse/ Fallseminare, die außerhalb unseres Kammerbereichs stattfinden, bitten wir Sie, sich bei der zuständigen Landesärztekammer über die Anerkennung zu informieren.

Weiterbildungskurse | Ärztekammer Saarland

Muss ein Kurs/ Fallseminar für die Weiterbildung durch die Ärztekammer anerkannt sein?

Ein Weiterbildungskurs/ Fallseminar muss von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannt sein, in deren Bereich der Kurs/ das Fallseminar stattfindet. Findet ein Kurs/ Fallseminar im Saarland statt, ist dieser durch die Ärztekammer des Saarlandes zu prüfen und ggf. anzuerkennen. Kurse/ Fallseminare, die in anderen Kammerbezirken durch die jeweils zuständige Ärztekammer für die Weiterbildung anerkannt wurden, werden auch im Kammerbereich der Ärztekammer des Saarlandes anerkannt.

Weiterbildung im Ausland

Kann eine im Ausland absolvierte ärztliche Tätigkeit als Weiterbildungszeit anerkannt werden?

Auslan­d­s­tä­tig­kei­ten können ganz oder teil­­weise als Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten ange­rech­­net werden, wenn sie den Grun­d­­sät­­zen der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung entspre­chen. Zu beach­ten ist, dass die Über­prü­­fung von Auslands­­zei­ten kosten­pflich­tig ist und Gebüh­ren gemäß der gelten­­den Gebüh­ren­­sat­­zung erho­­ben werden.

Welche Weiterbildungsordnung gilt für mich, wenn ich schon Zeiten im Ausland absolviert habe?

In diesem Fall ist die Weiterbildungsordnung, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, anzuwenden.

Kann eine im Ausland erworbene Facharztqualifikation in Deutschland anerkannt werden?

Im Ausland erwor­­bene Fach­a­rz­t­qua­­li­­fi­­ka­ti­o­­nen können unter bestim­m­ten Voraus­­set­­zun­­gen aner­­kannt werden. Auch kann eine Urkunde über eine deut­­sche Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz ausge­­stellt werden, wenn bestimmte Voraus­­set­­zun­­gen zutre­f­­fen. Zu diffe­ren­­zie­ren ist hier­­bei, ob die Quali­­fi­­ka­tion in einem EU/EWR-Staat, einem Staat, dem Deut­sch­­land und die Euro­pä­i­­sche Union einen entspre­chen­­den Rechts­an­­spruch einge­räumt haben (Vertrags­­staat), oder in einem ande­ren Land außer­halb dieses Raumes (Drit­t­­staat) erwor­­ben wurde. Zu beach­ten ist, dass die Über­prü­­fung der Fach­a­rz­t­qua­­li­­fi­­ka­tion aus Drit­t­­staa­ten oder von Fach­a­rz­t­qua­­li­­fika­ti­o­­nen, die nach EU-Recht nicht auto­­ma­tisch aner­­kannt werden, kosten­pflich­tig ist und Gebüh­ren gemäß der gelten­­den Gebüh­ren­­sat­­zung erho­­ben werden.

Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen für ausländische Ärzte | Ärztekammer Saarland

Kann ich mir ausländische Weiterbildungszeiten anerkennen lassen?

Für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungszeiten reichen Sie bitte ausführliche Zeugnisse (ausführliche Darstellung Ihrer Tätigkeiten, erbrachte Leistungszahlen sowie Informationen über die Weiterbildungsstätte wie Patientenzahl, Abteilungen, Leistungsspektrum) im Original und mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis sowie einen Antrag an den zuständigen Weiterbildungsausschuss (WBA) ein.

Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen für ausländische Ärzte | Ärztekammer Saarland

Kann eine Weiterbildung im Ausland abgeleistet werden und wie verhält es sich mit einer im Ausland erworbenen Facharztanerkennung?

Innerhalb der EU-Länder sind Facharztanerkennungen von EU-Bürgern gegenseitig anzuerkennen. Hier gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Bei einer Tätigkeit außerhalb eines EU-Mitgliedstaates wird die Anerkennungsfähigkeit einzelner Tätigkeitsabschnitte auf Antrag geprüft und ggf. eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Alles Nähere regelt der § 19 WBO.

In jedem Fall gilt: Eine gleichwertige ärztliche Grundausbildung ist die Voraussetzung für die Anerkennung einer Weiterbildung.

Wie kann ich bei der Ärztekammer des Saarlandes eine in einem EU-Land erworbene Facharztbezeichnung anerkennen lassen?

Zur Prüfung dieses Anliegens werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Schriftlicher Antrag
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Kopie der Approbation bzw. Berufserlaubnis
  • Vorlage der Original -Facharzturkunde
  • Beglaubigte Übersetzung der Facharzturkunde durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
  • Grundsätzlich Konformitätsbescheinigung gemäß EU-Richtlinie 2005/36/EG im Original und beglaubigte Übersetzung der Konformitätsbescheinigung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis

Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen für ausländische Ärzte | Ärztekammer Saarland

Wie kann ich bei der Ärztekammer des Saarlandes eine in einem Nicht-EU-Land erworbene Facharztbezeichnung anerkennen lassen?

Zur Prüfung einer solchen Anerkennung reichen Sie bitte die Originale und die durch einen amtlich vereidigten Übersetzer gefertigten Übersetzungen von im Ausland erhaltenen Urkunden bzw. Zeugnissen über die ärztliche Weiterbildung und Facharztqualifikation, eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Weiterbildung und ggf. Berufspraxis mit einem entsprechenden Antrag ein. Der zuständige Weiterbildungsausschuss prüft die Gleichwertigkeit anhand der eingereichten Zeugnisse. Wenn eine Gleichwertigkeit zum entsprechenden deutschen Arzt- oder Facharztdiplom festgestellt wird, ist die Anerkennung Ihrer Qualifikation gegeben. Kann diese Gleichwertigkeit nicht bestätigt werden, d. h. Ihre Weiterbildung weist insgesamt oder in einigen Teilbereichen Defizite auf, so ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Drittstaaten eine Kenntnisprüfung erforderlich. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie vor der Zulassung zur Kenntnisprüfung die Auflage erhalten, einen zusätzlichen Weiterbildungsabschnitt abzuleisten und nachzuweisen.

Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen für ausländische Ärzte | Ärztekammer Saarland

Wie und wo beantrage ich eine Konformitätsbescheinigung für das Ausland?

Für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung ist die Landesärztekammer zuständig, bei der Sie die entsprechende Anerkennung erhalten haben. Bei Anerkennungen der Ärztekammer des Saarlandes reichen Sie uns bitte einen formlosen Antrag unter Angabe der Anschrift, an die die Bescheinigung postalisch gesandt werden soll, ein.

Prüfung

Wann kann ich mich zur Prüfung anmelden?

Die Anmeldung kann erfolgen, wenn die Weiterbildungszeiten und die Weiterbildungsinhalte komplett erfüllt sind.

Wie melde ich mich zur Prüfung an?

Bitte nutzen Sie das auf unserer Internetseite eingestellte Antragsformular >> Antrag auf Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung

Welche Unterlagen muss ich mit meinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb einer neuen Bezeichnung vorlegen?

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

• Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

• Zeugnisse / andere Tätigkeitsnachweise (z.B. Kursbescheinigungen) als Beleg einer regelmäßigen und mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit

• Nachweis über den Erwerb umfassender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (Logbuch)

Was passiert mit Original- und beglaubigten Weiterbildungsnachweisen?

Spätestens am Tag der Prüfung werden die originalen Weiterbildungsnachweise wieder ausgehändigt. Beglaubigte Kopien werden in der Regel nicht mehr zurückgegeben.

Wann ist mein Prüfungstermin?

  • Grun­d­­sätz­­lich gilt, dass die Ärztekammer des Saarlandes den Termin der Prüfung in ange­­mes­­se­­ner Frist nach der Zulas­­sung fest­­setzt.
  • Nach erfol­g­ter Zulas­­sung können Sie sich jeder­­zeit an die Prüfungs­­ab­tei­­lung wb-pruefungstermine@aeksaar.de wenden. Auskünfte über Termine werden grun­d­­sätz­­lich erst nach erfol­g­ter Zulas­­sung zum Prüfungs­­­ge­spräch mitge­­teilt.
  • Mit dem Einrei­chen des Antra­­ges erklä­ren Sie in der Regel, ab welchem Termin Sie prüfungs­­­be­reit sein werden. Soll­ten bestimmte Zeit­ab­schnitte für die Prüfung nicht in Frage kommen, weisen Sie bitte möglichst schon bei Einrei­chung des Antra­­ges darauf hin. Wich­tige Hinweise sind z. B. geplante Nieder­las­­sun­­gen, neue Arbeits­s­tel­len, geplan­ter Umzug in ein ande­res Bundes­­land bzw. ins Ausland, Entbin­­dungs­­ter­­min etc. Auch jegli­che rele­vante Ände­run­­gen nach der Zulas­­sung zur Prüfung bis zum Tag der Prüfung (z. B. Wech­­sel des Arbeits­­plat­­zes) müssen der Prüfungs­­ab­tei­­lung umge­hend mitge­­teilt werden.

Was wäre ein Grund, nach erfolgter Zulassung sehr schnell einen Prüfungstermin zu erhalten?

  • Die Prüfungs­­ab­tei­­lung wird in jedem Fall versu­chen, für Sie so schnell wie möglich einen Prüfungs­­ter­­min zu orga­­ni­­sie­ren. Grun­d­­sätz­­lich gilt, dass die Ärztekammer des Saarlandes den Termin der Prüfung in ange­­mes­­se­­ner Frist nach der Zulas­­sung fest­­setzt und Sie zu diesem Termin mit einer Frist von mindes­tens zwei Wochen lädt.
  • Falls Sie sich bei Antrag­s­tel­­lung bereit erklärt haben, jeder­­zeit prüf­­be­reit zu sein, wird Ihnen auto­­ma­tisch nach erfol­g­ter Zulas­­sung der schnellst­mög­­li­che Prüfungs­­ter­­min zuge­­teilt.
  • Soll­ten bestimmte Zeit­ab­schnitte für die Prüfung nicht in Frage kommen, weisen Sie bitte möglichst schon bei Einrei­chung des Antra­­ges darauf hin. Wich­tige Hinweise sind z. B. geplante Nieder­las­­sun­­gen, neue Arbeits­s­tel­len, geplan­ter Umzug in ande­res Bundes­­land bzw. ins Ausland, Entbin­­dungs­­ter­­min etc.
  • Wir möch­ten Sie jedoch ausdrü­ck­­lich darauf aufmerk­­sam machen, dass nicht alle Beson­­der­hei­ten (z. B. das Einge­hen von termin­­li­chen Verpflich­tun­­gen, Anmie­tung von Praxis­räu­­men, etc.) berück­­sich­tigt werden können.

Wo findet die Prüfung statt?

  • Die Prüfung findet in den Räumen der Ärztekammer des Saarlandes statt.

Wie setzt sich der Prüfungsausschuss zusammen?

  • Jedem Prüfungs­­aus­­schuss gehö­ren mindes­tens drei Ärztin­­nen oder Ärzte an (Prüfungs­­vor­­­sitz und zwei Fach­prü­­fer).

Sind die Prüfungen Einzelgespräche?

Ja, die Prüfun­­gen sind Einzel­prü­­fun­­gen.

Sind die Prüfungen öffentlich?

Nein, die Prüfungs­­­ge­sprä­che sind nicht öffent­­lich.

Was ist der Inhalt der Prüfung? Gibt es dazu Literatur oder einen Fragenkatalog?

  • Die Prüfung kann sich auf alle in der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­in­halte erstre­­cken. Sie finden die Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nun­­gen und die dazu gehö­ri­­gen Richt­­li­­nien auch auf der Home­page der Ärztekammer des Saarlandes und können darin die Weiter­­bil­­dungs­­in­halte nach­le­­sen.
  • Es gibt seitens der Ärztekammer des Saarlandes keine spezi­el­len Lite­ra­tur­emp­­feh­­lun­­gen oder Fragen­­ka­ta­­loge.

Was passiert, wenn ich der Prüfung fernbleibe?

Gemäß § 15 Abs. 6 WBO gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn Sie ohne ausreichenden Grund fernbleiben. Ein ausreichender Grund ist durch Umstände gekennzeichnet, auf die Sie keinen Einfluss haben. Eine Absage des Prüfungstermins hat umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung entsprechender Nachweise zu erfolgen. Der Prüfungsausschuss wird dann entscheiden, ob der Grund als ausreichend für ein Fernbleiben von der Prüfung anzusehen ist.

Was ist, wenn ich aus dem Saarland weggehe, werde ich dann noch geprüft?

Entschei­­dend ist, dass die Prüfung nur stat­t­­fin­­den kann, wenn Sie am Prüfungs­­­tag recht­mä­­ßi­­ges Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes sind. Hier­­für ist es notwen­­dig, dass Sie am Tag der Prüfung im Saarland ärzt­­lich tätig sind, oder, falls Sie am Tag der Prüfung keiner ärzt­­li­chen Tätig­keit nach­­ge­hen, Ihren Haup­t­wohn­­sitz im Saarland haben.

Ansprechpartner

An wen in der Weiterbildungsabteilung soll ich meine Fragen richten, um schnellstmöglich eine kompetente Antwort zu erhalten?

Senden Sie Ihre Anfragen immer per E-Mail an weiterbildung@aeksaar.de. So erreichen Sie alle Mitarbeiterinnen und die Abteilungsleitung gleichzeitig, die schnellstmögliche Bearbeitung ist gewährleistet. Es kommt zu Verzögerungen, wenn die Post oder eine E-Mail an einzelne Mitarbeiterinnen, die Abteilungsleitung oder an Ausschussmitglieder gesandt wird. Erst mit dem Eingang in der Abteilung beginnt die Bearbeitung, so dass durch "Umwege" leider immer wieder Ausschussfristen verpasst wurden.

Kontakt

 

Ihre Ansprechpartner

Brigitte Breinig
Tel.: 0681/4003-244
Thomas Hantke
Tel.: 0681/4003-219
Anja Kondziela
Tel.: 0681/4003-213
Gisela Sachreiter
Tel.: 0681/4003-210

Gemeinsame E-Mail-Adresse: weiterbildung@aeksaar.de
Fax: 0681/4003-340

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