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Hinweise für ärztliches Personal in Corona-Impfzentren und Corona-Testzentren

 

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Damit besteht zunächst grundsätzlich eine Beitragspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk.

Am 12.02.2021 wurde eine Änderung des SGB IV beschlossen, der zufolge die Einnahmen der ärztlichen Impfärzte rückwirkend vom 15.12.2020 bis 31.12.2021 und die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Corona-Testzentren vom 04.03.2021 bis 31.12.2021 nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Daher ist ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr notwendig.

Die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in Corona- Impfzentren und Corona-Testzentren unterliegen aufgrund der Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes weiterhin der Beitragspflicht im Versorgungswerk.

Mitglieder des Versorgungswerkes, die eine Vollrente wegen Alters beziehen sind auch im Versorgungswerk beitragsfrei. Bezieher einer Teilrente und Mitglieder, die den Rentenbeginn über den regulären Rentenbeginn hinausgeschoben haben sind, beitragspflichtig.

Der Beitragssatz für Beitragspflichtige beträgt nach der Satzung des Versorgungswerkes aktuell 18,6 % der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Corona- Impfzentren und Corona-Testzentren, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € monatlich. Somit ergibt sich ein maximal zu zahlender Monatsbeitrag in Höhe von 1.320,60 €. Wenn für eine weitere angestellte oder selbständige ärztliche Tätigkeit bereits Beiträge entrichten werden, erfolgt eine Anrechnung dieser Beiträge auf den Betrag von 1.320,60 €.

Wird aus einer weiteren ärztlichen Tätigkeit bereits ein Monatsbeitrag von mindestens 1.320,60 € an das Versorgungswerk gezahlt, besteht keine weitere Beitragspflicht. Verringert sich der Beitrag aus der weiteren ärztlichen Tätigkeit in der Zukunft unterhalb des Betrages von 1.320,60 €, so tritt in Höhe der Verringerung eine Beitragspflicht ein.

Gemäß § 12 der Satzung des Versorgungswerkes haben Mitglieder dem Versorgungswerk jederzeit die zur Erfüllung der seiner Aufgaben notwendigen Angaben zu machen. Die Erklärung zu den Einnahmen aus den Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in Corona- Impfzentren und Corona-Testzentren finden Sie hier: 

>> Formular

 

Veröffentlichungsdatum

04.03.2021

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerin

Gabriele Schikofski
Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes
Tel.: 0681/4003-347
Fax: 0681/4003-330
E-Mail: gabriele.schikofski@aeksaar.de

Geschäftsstellen:

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