Die Corona-Verordnung des Saarlandes wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und ist zunächst gültig für die darauffolgenden 28 Tage. Bis dahin wird das Infektionsgeschehen intensiv verfolgt um dann zu entscheiden ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Maskenpflicht
Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 Basisschutzmaßnahmen in infektiologisch kritischen Bereichen in ganz Deutschland gelten. Im Saarland vorerst in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie in Gemeinschaftsräumen von Obdachlosenunterkünften und von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atem-schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden.
Testpflicht und Immunisierungsnachweis
Nicht immunisierte Beschäftigte, d. h. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, werden sich mindestens dreimal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, sofern sie nicht gem. der einrichtungsbezogene Impfpflicht Betretungsverbote ausgesprochen bekommen haben. Alle anderen müssen sich ab jetzt lediglich einmal pro Kalenderwoche auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigentest (alternativ PCR-Testung) testen. Auch dies sollte eine Erleichterung im Bereich der Pflege herbeiführen.
Bei Besuchen in Krankenhäusern und Altenheimen bleibt die Testpflicht und der Testnachweis unverändert erforderlich.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit oder direkt hier.