Die Grundlage für diese Verpflichtung zum elektronischen Befreiungsverfahrens ergibt sich aus Artikel 6 des siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus dem Jahr 2020 (7. SGB IV-ÄndG). Durch Neufassung des § 6 SGB VI werden sowohl der/die Antragssteller*in, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die beteiligten Versorgungswerke verpflichtet, das Befreiungsverfahren ab diesem Zeitpunkt ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Der bisherige Befreiungsantrag in Papierform wird ersetzt, um das Verfahren effizienter und nachhaltiger durchführen zu können.
Wie bisher muss bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund für die ausgeübte ärztliche/zahnärztliche Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist elektronisch über folgenden Link zu beantragen:
DRV-Befreiungsantrag
Sie werden dabei zunächst auf die Website der Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH (DASBV) weitergeleitet. Nachdem Sie Ihren Antrag abgesendet haben, ergänzen wir die Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der berufsständischen Kammer und leiten den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter.
Ein ausführlicher Fragen-Antwortkatalog (FAQs) zu dem elektronischen Befreiungsverfahren finden Sie unter Downloads – Abteilung Versorgungswerk oder direkt hier.