Gemäß dem Maserschutzgesetz müssen seit dem 01.03.2020 neu eingestellte Beschäftigte (auch Auszubildende) in Gesundheitsreinrichtungen (Arztpraxis, MVZ, etc.), die nach 1970 geboren sind, einen Immunitätsnachweis bezüglich Masern dem Arbeitgeber vorlegen.