Zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch führt die Bundesärztekammer gemäß § 13 Absatz 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine Liste von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.